(auch: Positive Forderungsverletzung). Leistungsstörung in den Fällen schuldhafter Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Der Rechtsgrundsatz ist durch die Schuldrechtsreform ab 1.1.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen und den Reformbedürfnissen im Leistungsstörungsrecht angepasst worden, vgl. Vertragspflichtverletzung.
ist die schuldhafte Störung einer Leistung durch den Schuldner (Schlechterfüllung). Hieraus entsteht kein Anspruch auf Gewährleistung, sondern auf Ersatz des Schadens. Beispiel: Es wird Heizöl geliefert, wobei aus dem Schlauch Öl austritt und in den Garten des Kunden rinnt. Die Schadensbeseitigung kostet 20.000,- DM. Der Kunde hat einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Lieferanten.
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