Das BGB enthält generelle Regelungen für Leistungsstörungen nur für die Formen der Unmöglichkeit und des » Verzuges. Diese Rechtsinstitute kommen nur zum Tragen, wenn der Schuldner seiner Hauptleistungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Aus Schuldverhältnissen erwachsen jedoch auch eine Fülle von Nebenpflichten, wie Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Treuepflicht. Durch einen Verstoß gegen solche Pflichten kann dem Leistungsgläubiger ebenfalls ein Schaden entstehen (Beispiel: Der LKW des Verkäufers rammt bei der Lieferung eine Hauswand des Käufers). Diesen Schaden kann der Käufer dann aus positiver Forderungsverletzung oder bei der Verletzung vertraglicher Pflichten positiver Vertragsverletzung ersetzt verlangen. Es handelt sich bei der p. F. um eine in Analogie zu den Vorschriften über Verzug und Unmöglichkeit entwickelte, ungeschriebene, in zwischen aber gewohnheitsrechtliche Anspruchsgrundlage. Aus der Analogie zu Verzug und Unmöglichkeit folgt, daß der Geschädigte diesen Anspruch nur dann hat, wenn der Schädiger die Vertragspflichtverletzung zu vertreten hat (Verschulden). Aus p. F. kann auch ein Rücktrittsrecht folgen.
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