Verletzt der Schuldner eine Rechtspflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nur dann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Vertragspflichtverletzungen treten in verschiedenen Formen auf:
• Nichterfüllung oder Schlechterfüllung: Der Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle der geschuldeten Leistung. wenn die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen ist.
• Verzug: Eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, begründet den Verzug. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Rechtsfolgen des Verzugs sind Rücktritts- und Schadensersatzansprüche, Haftungserleichterungen und Verzugszinsen.
• Störung der Geschäftsgrundlage: In den Fällen der Äquivalenzstörung von Leistung und Gegen-Leistung kann die Anpassung und Beendigung von Verträgen verlangt werden. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht in allen Dauerschuldverhältnissen, z.B. in Sukzessivlieferungsverträgen, Leasingverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen, Arbeitsverträgen etc.
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