(CLNI). Es ist im Jahre 1988 nach langjährigen Vorarbeiten (u. a. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt — ZKR) zwischen den Rheinanliegerstaaten verabschiedet worden und nach Ratifizierung durch Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz am 01.09.1997 in Kraft getreten. Andere Staaten mit Verbindung zum westeuropäischen Wasserstraßennetz können dem Übereinkommen beitreten. Ein Interesse hieran haben vor allem die Reformstaaten an der Donau bekundet, die teilweise über kein spezielles Binnenschifffahrtsrecht verfügen und eine unbeschränkte Gefährdungshaftung auf den Schifffahrtsbetrieb anwenden. Das Straßburger Übereinkommen ist in Deutschland nicht unmittelbar innerstaatliches Recht, sondern durch das Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 25.08.1998 in die §§ 4 bis 5 m des Binnenschifffahrtsgesetzes und somit in nationales Recht eingearbeitet worden. S. CLNI. http://www.uni-mannheim.de/fakul/jura/]s/otte/transportrecht content/1027072055.pdf
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