Vor In-Kraft-Treten des Zollkodex (ZK) entsprach die „Freigabe" dem zollrechtlichen Begriff der Überlassung. Dies ist - nach Art. 4 Nr. 20 ZK - die Beendigung der vorübergehenden zollamtlichen Verwahrung. Danach kann der Zollanmelder frei über die Ware verfügen. Importierte Waren, die in das Zolllagerverfahren überführt werden, sind nach der Überlassung unverzüglich in die Lagereinrichtung zu verbringen.
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