Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen. Sie stellen damit den Oberbegriff für Steuern, steuerliche Nebenleistungen, Gebühren und Beiträge dar.
(engl. public levies) Abgaben stellen einen Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit erhobenen Pflichtzahlungen durch Bürger und juristische Personen eines Landes dar. Neben Steuern und Zöllen werden Gebühren und Beiträge als wichtigste Positionen unter diesen Begriff gefasst. Steuern sind die bei weitem bedeutendste Einnahmequelle des Staates und zeichnen sich dadurch aus, dass die Zahlung Zwangscharakter aufweist, ohne dass ein Anspruch auf Gegenleistung besteht. Zwar kommen dem Steuerzahler indirekt Leistungen der öffentlichen Hand zugute, einen Anspruch erwirbt er jedoch als Staatsbürger, nicht als Steuerzahler. Gebühren werden im Gegensatz hierzu entrichtet, wenn eine spezifische Leistung einer staatlichen Behörde (z. B. Gebühren für die Müllabfuhr, Zollabfertigung, Autobahngebühr) in Anspruch genommen wird. Die Höhe soll sich nach den der betreffenden öffentlichen Einrichtung erwachsenen Kosten bemessen (Kostendeckungsprinzip). Beiträge werden von jedem Bürger als verhältnismäßige Kostenbeteiligung erhoben, der durch eine staatliche Maßnahme einen dauerhaften Sondervorteil erwirbt (z. B. Erschließungsbeiträge der Hauseigentümer) bzw. erwerben könnte (Beiträge für Deichschutzmaßnahmen oder zur gesetzlichen Rentenversicherung). Die staatliche Bereitstellung der Leistung ruft bereits bei den Beiträgen die Abgabenpflicht hervor. Ob der Beitragspflichtige diese Maßnahme überhaupt wünscht oder nutzt, spielt somit keine Rolle. Zölle stellen steuerähnliche Abgaben dar, die beim Grenzübergang meist zum Schutz der heimischen Wirtschaft (Importzoll) erhoben werden. Die Belastung mit staatlichen Abgaben wird mittels der gesamtwirtschaftlichen Abgabenquote im Zeitreihen und zwischenstaatlichen Vergleich dargestellt. Sie stellt die Abgabenlast in Prozent des Bruttoinlandsprodukts fest. Die Abgabenquote ist mit über 50 bzw. 60 v. H. in Dänemark und Schweden am höchsten, in Japan und den USA mit jeweils 33 v. H. am niedrigsten. Die Bundesrepublik Deutschland rangiert mit circa 45 v. H. im Mittelfeld der OECD Länder (Stand 2002).
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Oberbegriff für alle vom Staat erhobenen Pflichtzahlungen wie Steuern, Zölle. Gebühren und Beiträge. -Staatseinnahmen, >Steuer, >Zoll
In der Umweltwirtschaft:
Umweltabgaben
Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit erhobenen Pflichtzahlungen ( Steuern, Gebühren, Beiträge etc.). Das deutsche Abgaben-recht ist vor allem in der Abgabenordnung (AO) geregelt, die in ihrer gegenwärtigen Fassung seit 1977 gilt.
Mittels öffentlicher Finanzhoheit erhobene Zahlungen.
Spezielle Abgaben sind Gebühren und Beiträge, wobei Gebühren eine Vergütung für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen darstellen
(z. B. Gerichtsgebühren). Als Beiträge werden anteilige Kosten von Interessenten und Nutznießern an bestimmten öffentlichen Einrichtungen erhoben (z. B. Straßenanliegerbeiträge).
Als allgemeine Abgaben bezeichnet man Steuern und Zölle. Siehe auch: Steuern
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