Das Abgeltungstheorem ist ein in der Praxis öffentlicher Unternehmen und in der Gesetzgebung gebräuchliches Vorgehen, sog. Abgeltungen für im öffentlichen Interesse erbrachte Leistungen mit in die Erfolgseinnahmen einzubeziehen. Bei Abgeltungen handelt es sich um betriebsfremde Lasten (z.B. Versorgungslasten von Rechtsvorgängern), Lasten aus dem Pflichtenkatalog (z.B. Betriebs-, Beförderungs-, Versorgungspflicht), Lasten durch besondere Verpflichtungen (z.B. Begünstigung des Berufs- oder Schülerverkehrs) oder Lasten aus Belastungsdifferenzen (z.B. überhöhte Wegekosten). Dieses Vorgehen ist umstritten, da solche Abgeltungen recht willkürlich angesetzt werden und kaum quantifizierbar sind.
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