Bei diesem Verfahren der Abschreibung wird der jährliche Abschreibungsbetrag durch Multiplikation des Restwertes des Vorjahres mit einem im Zeitablauf gleichbleibenden Prozentsatz ermittelt. Das ergibt fallende jährliche Abschreibungsbeträge.
Beispiel:
Anschaffungskosten = 8 000 DM; Nutzungsdauer = 4 Jahre; Abschreibungsprozentsatz = 50 %; Restwert = 500 DM.
Für den jährlichen Abschreibungsbetrag a gilt:
a = Restwert Vorjahr ? Abschreibungsprozentsatz.
Hinweis:
Steuerlich darf der Prozentsatz der geometrisch-degressiven Abschreibung höchstens das Dreifache des Prozentsatzes der linearen Abschreibung betragen und 30 % nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG).
Methode der degressiven Abschreibung mit einem konstanten Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach dem voraussichtlichen Nutzenverbrauch des Vermögensgegenstandes. Für die deutsche Steuerbilanz gilt als Maximum ein Satz von 20% bzw. der doppelte Satz, der sich bei linearer Abschreibung ergeben hätte. Die geometrisch-degressive Abschreibung führt nie zu einem Restbuchwert von Null. Entweder wird an Ende der Nutzungsdauer der dann vorhandene Restbuchwert ausgebucht, oder es erfolgt zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt ein Übergang zur linearen Abschreibung. Der zum Übergangszeitpunkt vorhandene Restbuchwert wird dann in gleichen Jahresraten auf die Restnutzungsdauer verteilt. Siehe auch Abschreibungsmethoden.
Es handelt sich um eine Abschreibungsart mit zeitabhängig fallenden Abschreibungsquoten. Im Gegensatz zur arithmetischdegressiven Abschreibung, bei der die Differenz zweier aufeinanderfolgenden Abschreibungen konstant ist, bleibt bei der g. d. Abschreibung, geometrisch-degressive das Verhältnis zweier aufeinanderfolgender Periodenabschreibungen konstant. Die Abschreibung erfolgt bei der g. d. Abschreibung, geometrisch-degressive mit einem gleichbleibenden Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert der Anlage, weshalb diese Abschreibungsmethode auch als »Buchwertabschreibung« bezeichnet wird. Die Periodenabschreibungen bzw. die abschreibungsquoten bilden eine geometrische Folge. Darin bedeuten: n den Abschreibungszeitraum in Perioden, A die Abschreibungssumme und Rn den Restwert nach Ablauf des Abschreibungszeitraums. Bei Anwendung des Verfahrens wird die Abschreibungssumme nie voll ab geschrieben; es ist daher erforderlich, in irgendeiner Periode zu einer ande1 ren Abschreibungsart überzugehen, § um mit ihrer Hilfe den Restwert nach Ablauf des Abschreibungszeitraums zum Verschwinden zu bringen. Wegen der im Zeitverlauf fallenden, d. h. zu Beginn des Abschreibungs Zeitraums hohen Abschreibungsquo ten strebt man manchmal eine Milde rung der Degression, d. h. niedrigere 1 Abschreibungsquoten in den frühen und höhere in den späteren Perioden an. Dies läßt sich so bewerkstelligen, daß man Vermögensgegenstände, die nicht abgeschrieben werden müssen, in der o. a. Formel für p mit berück sichtigt; auf diese Weise kann man et wa eine (abnutzbare) Baulichkeit ab schreiben, indem man zur Berech nung von p auch den Wert des nicht abnutzbaren und daher auch nicht 1 abschreibungsfähigen Grund stücks berücksichtigt. Unter Verwendung des obigen Ausdrucks für p ergibt sich bei alleiniger Berücksichtigung der Werte Rn bzw. A der Abschreibungsprozentsatz np, =100(1ys), unter Berücksichtigung des Grund stückswertes G dagegen K mitPlp2. Steuerlich sind die Abschreibungsprozentsätze bei g. d. Abschreibung, geometrisch-degressive eingeschränkt (vgl. § 7 EStG).
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