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Aktiengesellschaft und Co. KG (AG u. Co. KG)

Die AG und Co. KG ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der eine AG die Funktion des(alleinigen) persönlich haftenden Gesellschafters wahrnimmt; die Geschäfte der KG werden durch den Vorstand der AG geführt. Die rechtlichen Verhältnisse entsprechen weitgehend derjenigen bei der GmbH und Co. KG; es besteht u. U. jedochschon heute Prüfungspflicht gemäߧ336 AktG 1965, wenn die AG und dieKG verbund ene Unternehmen imSinne der §§ 15 ff. AktG (einheitliche Leitung) sind. Im Gegensatz zurGmbH und Co. KG kommt die AG und Co. KG im Wirtschaftslebenselten vor, weil die Gründung einerAG bisher weitaus schwieriger und aufwendiger (z. B. Gründungsprüfung) war und die rechtlichenPflichten (z. B. Prüfung des Jahresabschlusses zumindest der AG, Publizität) als nachteilig empf und enwerden.
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) , also einer Personengesellschaft , bei der eine Aktiengesellschaft (AG) die Funktionen des Komplementärs wahrnimmt. Die Geschäfte der KG werden damit durch den Vorstand der AG geführt. Im Gegensatz zur GmbH u. Co. KG kommt die AG u. Co. KG in der Praxis sehr selten vor, da die Gründung einer AG weitaus schwieriger und aufwendiger ist als die einer GmbH.
Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär eine Aktiengesellschaft ist.
Siehe auch Aktiengesellschaft u. Co. KG (AG u. Co. KG)

(AG & Co. KG)
Der Unterschied zur klassischen Kommanditgesellschaft besteht darin, dass der Komplementär eine AG ist. Dadurch wird die Haftung der Ge-
sellschaft begrenzt, da nur das Gesellschaftsvermögen der AG haftet, nicht jedoch eine natürliche Person.
Die Geschäftsführung und Vertretungsmacht liegen bei der Komplementär-AG bzw. bei deren Vorstand.
Die Gewinnbeteiligung und die Besteuerung erfolgen nach den Bestimmungen über die KG. Da die Haftungsgrundlage der AG & Co. KG (Einlage der Kommanditisten und Grundkapital der AG) begrenzt ist, hat dieses Auswirkungen bei Kreditaufnahmen. In der Regel verlangen die Kreditinstitute zusätzliche Bürgschaften des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafter, die die Gesellschaft kapitalmäßig beherrschen, sofern die Sicherheiten der Gesellschaft nicht ausreichen.
Siehe auch: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft

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