Erfolgsbeteiligung
Form der Erfolgsbeteiligung, bei der die Mitarbeiter über den Tariflohn hinaus Teile des Gewinns vergütet erhalten. Grundlage für eine solche Gewinnbeteiligung kann nicht die Kostenrechnung sein, z.B. über bestimmte Kennzahlen von Verbrauchsabweichungen, da der Gewinn in hohem Maße auch erlösbedingt ist. Eine Abhängigkeit der Gewinnbeteiligung von kostenrechnerischen Kriterien führte in der Praxis häufig zu einer Beeinträchtigung des Betriebsklimas, da z.B. oft versucht wurde, Kostenabweichungen (Abweichungen) auf andere Kostenstellen umzubuchen oder zu Lasten anderer Kostenstellen den Kostenanfall zu verringern.
Siehe auch: betriebliche Gewinnbeteiligung
(engl. profit sharing) Gewinnbeteiligung nennt sich derjenige Anteil am Unternehmensgewinn, der auf den jeweiligen Gesellschafter oder Kapitalgeber entfällt. Fremdkapital ist i. d. R. nicht mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet. Je nach Rechtsform und Satzung erfolgt die Gewinnbeteiligung nach Köpfen, nach dem Kapitalbetrag (z. B. Anzahl und Art der Kapitalanteile) oder in anderer Form. Bei Aktiengesellschaften können die Aktiengattungen (Aktie) mit unterschiedlicher Gewinnbeteiligung ausgestattet sein. Die Vorzugsaktien können mit einer Vorabdividende oder Überdividende (Dividende) versehen sein. Bei der Vorabdividende wird zunächst ein bestimmter Gewinnbetrag für die Vorzugsaktionäre reserviert. Der verbleibende Gewinn wird zu gleichen Anteilen auf die Stamm und Vorzugsaktien verteilt. Bei der Überdividende übersteigt die Dividende auf Vorzugsaktien die Dividende auf Stammaktien jeweils um einen
festen Betrag.
1. die Dividende des Aktionärs. 2. die Tantieme von leitenden Angestellten. Sie gilt als Lohnforderung. 3. Die Ergebnis- oder Erfolgsbeteiligung der Arbeitnehmer. Sie kann vom Produktionsergebnis, vom Umsatz, von Kosteneinsparungen, vom ausgeschütteten Gewinn oder dem Gewinn einer anderen Rechnungsstufe errechnet werden. Sie ist Beteiligung am Ergebnis, während Belegschaftsaktien eine Kapitalbeteiligung darstellen.
Lohnformen Erfolgsbeteiligung
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Spezielle Formen der Beteiligungssysteme um das Interesse der Belegschaft mit den Interessen des Betriebes zu verbinden.
>Einkommen, >Lohn
Erfolgs-, Ergebnisbeteiligung der Mitarbeiter einer Bank. Wird evtl. durch vom Staat gewährte Vergünstigungen gefördert.
Variante der Erfolgsbeteiligung. Durch vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmenseigentümern und Arbeitnehmern oder durch Gesetz wird den Arbeitnehmern zusätzlich zu ihrem Lohn und Gehalt ein Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn zuerkannt. Die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer kann betrieblich oder überbetrieblich geregelt sein. Die betriebliche Gewinnbeteiligung sieht die Beteiligung des einzelnen Arbeitnehmers an dem Gewinn des Unternehmens vor, in dem er beschäftigt ist. Die überbetriebliche Gewinnbeteiligung erstreckt sich auf die Beteiligung der Arbeitnehmer an dem Unternehmensgewinn der gesamten Wirtschaft oder auch eines Wirtschaftszweiges. (1) Eine Reihe von Unternehmen, vor allem des Mittelstandes, praktiziert über Betriebsvereinbarungen die betriebliche Gewinnbeteiligung. Bemessungsgrundlage bildet i.d.R. der um den Unternehmerlohn und die Eigenkapitalverzinsung korrigierte Steuerbilanzgewinn. In Einzelfällen werden zusätzliche Korrekturfaktoren wie Risikoprämien, Inflationsausgleich für Abschreibungen oder auch freiwillige Sozialleistungen in Abzug gebracht. Den so ermittelten Reingewinn teilen sich Belegschaft und Unternehmenseigentümer. Die individuelle Gewinnzuteilung erfolgt gleichmässig oder nach dem Jahreslohn auf die einzelnen Arbeitnehmer. Soziale Kriterien wie Kinderzahl oder Dauer der Betriebszugehörigkeit treten in manchen Beteiligungsmodellen hinzu. Die so ermittelten Beträge können den Arbeitnehmern in drei Formen übertragen werden: als Barausschüttung und als Kapitalbeteiligung durch Umwandlung in Fremdkapital und Eigenkapital. Die Auszahlung in bar ist die einfachste Form der Gewinnabgabe. Sie hat aber den vermögenspolitischen Nachteil, nicht unmittelbar der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand zu dienen, und zudem den betriebswirtschaftlichen Nebeneffekt, die Mittel, die den Unternehmen zur Investitionsfinanzierung zur Verfügung stehen, zu schmälern. Die Überführung der Gewinnanteile in eine Kapitalbeteiligung vermeidet diese Nachteile. (2) Pläne zur überbetrieblichen Gewinnbeteiligung gehen bis in die 50er Jahre zurück. Sie sehen gemeinsam vor, dass alle Unternehmen von einer bestimmten Gewinnhöhe oder Grössenordnung ab gesetzlich verpflichtet werden, einen festgelegten Anteil des erzielten Gewinns in Form von Beteiligungswerten an einen Arbeitnehmerfonds zu übertragen. Der Fonds gibt seinerseits auf der Basis der bei ihm sich ansammelnden Vermögenswerte Anteilsscheine oder Zertifikate an die Arbeitnehmer aus. Diese überbetriebliche Lösung ermöglicht es, im Grundsatz alle Gesellschaftsmitglieder in die Umverteilung einzubeziehen; also auch die Arbeitnehmer in nicht-gewinn- starken Unternehmen, die Bediensteten der öffentlichen Hand und die nicht-erwerbswirt- schaftlich tätigen Hausfrauen. Andererseits ist eine derart umfassende Vermögenspolitik mit zahlreichen praktischen Problemen behaftet: Ein Beispiel ist die Ermittlung einer für alle Unternehmensformen vergleichbaren Bemessungsgrundlage. Die betriebliche Gewinnbeteiligung lässt sich dagegen den Gegebenheiten des einzelnen Unternehmens anpassen. Die beiden entscheidenden Kritikpunkte liegen in den befürchteten gesamtwirtschaftlichen Folgen. Eine gesetzliche umfassende Gewinnabgabe beeinträchtige die Investitionsneigung, und mit dem Arbeitnehmerfonds erwachse eine zentrale unternehmenspolitische Einflussmacht, die die Gefahr Unternehmens- und marktwirtschaftlich fremder Eingriffe heraufbeschwöre. Literatur: Kleps, K., Lohnpolitische Konzeptionen und Vermögensbildung, Baden-Baden 1982, S. 201 ff.
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