Abwicklungskonten, die von Angehörigen der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen, wie z. B. Notaren, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, zur Abwicklung eines Geschäftes oder zur Vertragsabwicklung zugunsten eines Dritten angelegt werden. Diese Konten werden meist als Kontokorrentkonten für natürliche Personen, juristische Personen oder Vermögensgemeinschaften geführt. Klassische Anderkonten gibt es nur bei Notaren.
Siehe auch: Treuhandkonto
Ein Treuhandkonto, das ein Kreditinstitut für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Angehörige der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe auf Antrag eröffnet. Der Kontoinhaber handelt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, was bei der Eröffnung eines solchen Kontos ausdrücklich erklärt wird. Anderkonten beruhen auf dem Vertrauen, dass die Inhaber das Konto nach Maßgabe ihrer Berufsordnungen führen, den Treuhandcharakter des Anderkontos nicht missbrauchen und keine eigenen Gelder auf das Konto buchen lassen. Für die Anderkonten gelten besondere Geschäftsbedingungen. Danach kann der Treugeber keinesfalls über das Konto verfügen. Eine wirksame Pfändung des Kontos durch Dritte ist grundsätzlich nicht möglich; die Kreditinstitute haben selbst kein Pfandrecht an einem solchen Konto wegen Forderungen gegen den Kontoinhaber. Solche Konten werden häufig verwendet, um die Kaufpreiszahlung von Immobiliengeschäften sicher abwickeln zu können.
Durch den Parteispendenskandal der CDU erlangte der Begriff Anderkonto eine traurige bundesweite Berühmtheit. Über Anderkonten wickeln Angehörige bestimmter Berufe, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, für ihre Mandanten Geschäfte ab. Es handelt sich hauptsächlich um Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für ihre Klienten Anderkonten einrichten, wobei die Klienten sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Anderkonten sind in der Regel Kontokorrentkonten (Kontokorrentkonto).
Auch: Fremdkonto. Sonderkonto, auf dem Guthaben geführt werden, die nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehören, sondern von ihm als Treuhänder für Dritte verwaltet werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Kunde keine eigenen Werte auf ein Anderkonto verbringt, um sie hierdurch dem Zugriffseiner Gläubiger oder der steuerlichen Erfassung zu entziehen. Diese Sicherheit besteht nur bei Berufsgruppen mit einer gesetzlich geregelten Standesaufsicht, die schuldhafte Verletzungen der Berufspflichten, zu denen auch die ordnungsgemässe Verwaltung fremder Werte gehört, ahndet und Verstösse möglicherweise mit einem Berufsverbot bestraft. Entspr. Standesaufsicht besteht für Rechtsanwälte, Notare, Angehörige der öffentlich bestellten wirtschaftsprü-fenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-, Buch-prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Die wichtigsten Sonderregelungen für Anderkonten sind: 1. Abtretung oder Verpfändung des Anderkontos ist ausgeschlossen. 2. Die Bank verzichtet auf alle Aufrech-nungs-, Zurückbehaltungs- und Pfandrechte mit Ausnahme von solchen Forderungen, die mit der Kontoführung selbst zusammenhängen (z.B. Kontoführungsgebühren), wie auch andere Gläubiger in das Anderkonto nicht wegen persönlicher Schulden des Kontoinhabers vollstrecken können. 3. Beim Tod des Kontoinhabers geht das Guthaben nicht auf die Erben über. 4. Bei einer Pfändung sieht die Bank ein Anderkonto nur dann als betroffen an, wenn dies aus der Pfändungsurkunde ausdrücklich hervorgeht. Der Auftraggeber des Anderkontoinhabers hat in solchen Fällen das Recht der Drittwiderspruchsklage.
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