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Tod des Kontoinhabers

Mit dem Tod des Kontoinhabers wird aus dem Konto ein Nachlasskonto, über das die Erben verfügen können, es sei denn, dass der Erbgang durch eine Verfügung zugunsten Dritter ausgeschlossen worden ist. Nach § 2038 BGB können mehrere Erben über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen; das Nachlasskonto wird für eine Erbengemeinschaft deshalb als „Und-Konto“ geführt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute ist geregelt, welche Nachweise diese zu einer Verfügung über das Nachlasskonto verlangen können. Grundsätzlich können die Kreditinstitute einen Erbschein verlangen. Dieser ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht. Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, muss dieser das amtliche Testamentsvollstreckerzeugnis vorlegen. In klaren Erbfällen mit Bezeichnung der Erben in einem Testament können die Kreditinstitute auch eine Kopie des Testaments mit einer beglaubigten Kopie der Eröffnungsverhandlung gelten lassen. Vollmachten des Erblassers über das Konto bleiben bis zum Widerruf durch die Erben bestehen. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts die Guthaben zu melden, wenn sie insgesamt 5.000,00 EUR überschreiten, ebenso, wenn ein Schließfach vermietet worden ist.

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