Eine Tochterunternehmung bezeichnet gemäß § 290 Abs. 1 HGB eine Unternehmung, die unter einheitlicher Leitung der Mutterunternehmung steht. Es liegt ein Konzern vor. Es besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.
Außderdem liegt gemäß § 290 Abs. 2 HGB eine Tochtergesellschaft vor, wenn der Mutterunternehmung
1. die Mehrheit der Stimmrechte zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung auszuüben.
Statt von Tochterunternehmung oder Tochtergesellschaft wird umgangssprachlich auch von Untergesellschaft gesprochen.
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