Modell, das vor allem in der Diskussion um eine Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung von Witwen und Witwern intensiv diskutiert worden ist (Partnerschaftsrente). Auch die Sachverständigenkommission für die soziale Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen hat dieses Modell in den Vordergrund gerückt. Beim Anwartschaftssplitting sollen die von beiden Ehepartnern erworbenen Rentenanwartschaften schon zu Lebzeiten der beiden Ehegatten gleichmässig verteilt (gesplittet) werden. Beiden Ehegatten wird nach diesen Vorstellungen jeweils das halbe Entgelt des anderen Ehegatten zugerechnet, so dass für ihn selbst entsprechende Rentenanwartschaften entstehen. Beim Eintritt des Versicherungsfalls (Alter (Altersruhegeld), Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit) erhält dann jeder Versicherte Rente aus den ihm zustehenden Rentenanwartschaften. Als Vorteil dieses Modells ist herauszustellen, dass jeder Versicherte (das gilt auch für die Frau) eine eigenständige Altersversicherung aufbauen kann. Als Nachteil wird hervorgehoben, dass es bei einer Realisierung des Anwartschaftssplittings für den Hinterbliebenen zu einer erheblichen Minderung des Versicherungsanspruches kommen kann, vor allem dann, wenn der Allein- oder Mehrverdienende zuerst stirbt, berufs- oder erwerbsunfähig wird bzw. die Altersgrenze erreicht, bevor der andere Ehegatte Rente beanspruchen kann. Zum Ausgleich dieser Nachteile müssten zusätzliche Massnahmen ergriffen werden, die die Schwächen des Systems permanenten Splittings unterstreichen. Deshalb kam das Anwartschaftssplitting letztlich nicht zum Tragen.
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