Ausländer bedürfen zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik (Ausländerbeschäftigung) einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (§ 19 Arbeitsförderungs- gesetz; Arbeitserlaubnisverordnung i.d.E vom 12. 9. 1980, BGBl. I, 1754, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.1. 1987, BGBl. I, 89). Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich befristet und nur für bestimmte Personengruppen erteilt. Privilegiert sind dabei u.a. Familienangehörige von Deutschen und von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern sowie Asylberechtigte. Bestimmte Beschäftigungsarten sind erlaubnisfrei. Keine Arbeitserlaubnis benötigen EG- Ausländer und heimatlose Ausländer. Modifizierte Verfahren gelten für Ausländer, mit deren Heimatstaaten die Bundesrepublik besondere Vereinbarungen getroffen hat (z.B. Österreich, USA). Ein Arbeitsvertrag mit einem Ausländer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis ist rechtsunwirksam; es entsteht ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Literatur: Hailbronner, K., Ausländerrecht, Heidelberg 1984, S. 413 ff. Becker, F./Braasch, D., Recht der ausländischen Arbeitnehmer, 3. Aufl., Neuwied 1986.
Ausländerbeschäftigung
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