Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) umschreibt den Begriff des Ausbilders nicht. Es regelt leaigncn in § zu ads. h jöbio, aais aer Ausbildende (der einen Lehrling zur Berufsausbildung einstellt) einen persönlich und fachlich für die Ausbildung geeigneten Ausbilder zu bestellen hat, wenn der Ausbildende selbst nicht fachlich geeignet ist oder nicht selbst ausbildet. Hinweise auf die Abgrenzung des Ausbilderbegriffs lassen sich aus § 15 des gescheiterten Regierungsentwurfs für ein neues Berufsbildungsgesetz 1975 entnehmen. Danach ist als Ausbilder (bestellter Ausbilder) anzusehen, wer den Ausbildungsinhalt in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt. Von dieser Umschreibung nicht erfasst werden der Ausbildungsleiter, der vor allem in grösseren Unternehmen die Ausbildung plant, organisiert und überwacht, sowie der Ausbildungsgehilfe, der unter der Verantwortung des Ausbilders bei der Berufsausbildung mitwirkt und lediglich kürzere Zeit dem Lehrling einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Die Eignung des Ausbilders ist in den §§ 20 ff., 76 f. BBiG und der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung (AEVO) geregelt. Das Gesetz unterscheidet die (1)persönliche Eignung, (2)fachliche Eignung, dabei insb. • fachliche Eignung im engeren Sinne, • berufs- und arbeitspädagogische Eignung. Persönliche Eignung bedeutet soviel wie Unbescholtenheit; sie liegt z.B. nicht vor, wenn der Bewerber Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§25 Jugendarbeits- schutzgesetz) oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstossen hat. Die fachliche Eignung (im engeren Sinne) setzt i. d. R. voraus • die Vollendung des 24. Lebensjahrs, • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule oder eine ähnliche Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung sowie eine angemessene Zeit praktischer Tätigkeit im Beruf. Ausnahmsweise kann es zu einer widerruflichen Zuerkennung der fachlichen Eignung durch die nach Landesrecht zuständige staatliche Behörde nach Anhören der zuständigen Stelle (i. d. R. der Industrie- und Handelskammer) kommen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung setzt i.d.R. den Nachweis der in der AEVO vorgeschriebenen Kenntnisse durch Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer oder durch Nachweis einer entsprechenden vor einer staatlichen, staatlich anerkannten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommenen Prüfung voraus. Ausnahmsweise erfolgt eine Befreiung vom Erfordernis der Prüfung aufgrund der in der AEVO vorgesehenen Befreiungstatbestände; die Befreiung kann i.d.R. aufgrund fortgesetzter und unbeanstandeter langjähriger Ausbildungstätigkeit erteilt werden. Auf die Ausbilderprüfung bereitet der Lehrgang "Ausbildung der Ausbilder" vor; der frühere Bundesausschuss für Berufsbildung hat zur Gestaltung dieses Lehrgangs durch Beschluss vom 28./29. 3. 1972 eine Empfehlung gegeben.
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