Ausländischen Anteilseignern inländischer Kapitalgesellschaften stehen aus der Gewinnbeteiligung nur die auszahlbare Dividende und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu. Sie sind nicht berechtigt, die deutsche Körperschaftsteuer auf ihre Gewinnanteile anzurechnen. Diese Schlechterstellung gegenüber inländischen anrechnungsberechtigten Anteilseignern wird als Ausländereffekt bezeichnet. Folgerichtig brauchen Ausländer den Körperschaftsteuer-Anrechnungsbetrag auch nicht als Einkommen zu versteuern (Anrechnungsverfahren).
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