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Ausschüttung und Wiedereinlage

Will eine Kapitalgesellschaft Gewinne zur Selbstfinanzierung zurückbehalten, so muss sie zuvor 50% Körperschaftsteuer (KSt) bezahlen. Da im Falle der Ausschüttung der Gewinne die KSt auf die individuelle Einkommensteuerschuld jedes Anteilseigners angerechnet wird, kann es zu einer Minderung der Steuerbelastung der Selbstfinanzierung kommen, wenn die zur Thesaurierung bestimmten Gewinne zunächst ausgeschüttet und dann von den Anteilseignern wieder eingelegt werden. Die Wiedereinlage kann zu einer Erhöhung des Nennkapitals oder der Rücklagen führen sowie in Form von Gesellschafterdarlehen oder stiller Beteiligung erfolgen. Die praktischen Möglichkeiten, durch Ausschüttung und Wiedereinlage die Besteuerung der thesaurierten Gewinne auf die individuelle Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter herunterzuschleusen, sind in erster Linie auf kleine und mittlere GmbH begrenzt. Bei Aktiengesellschaften mit anonymem Anteilsbesitz ist eine Rückforderung ausgeschütteter Gewinne technisch nicht durchführbar. Es darf nicht übersehen werden, dass die von der Einkommensteuer getroffenen Gewinnanteile i. d. R. auch der Kirchensteuer unterliegen und dass ausserdem bis zum 31.12. bei der Wiedereinlage Gesellschaftsteuer anfiel. Wenn der Betrieb bestimmte Teile des Gewinns zur Selbstfinanzierung verwenden will, ist es unter Berücksichtigung dieser beiden zusätzlichen Steuerbelastungen immer dann zweckmässig, sofort zu thesaurie- ren, wenn die Summe aus Einkommensteuer und Kirchensteuer grösser als 50% des Gewinns vor Steuern ist.            Literatur: Wöhe, G., Die Steuern des Unternehmens, 6. Aufl., München 1991, S. 179 f. Wöhe, GJ Bieg, H., Grundzüge der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, 3. Aufl., München 1991, S. 396ff.

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