Der aktienrechtliche Jahresabschluß, bestehend aus Jahresbilanz und Gewinn und Verlustrechnung, ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts durch Abschlußprüfer zu prüfen (§ 162 Abs. 1 AktG 1965). Bei der ordnungsmäßigen Durchführung einer Jahresabschlußprüfung werden weitere Bereiche in die Prüfung einzubeziehen sein, zu denen der sog. außerbuchhalterische Bereich gehört. Es handelt sich um die Bere; che, die nicht Bestandteil der (Finanz) Buchhaltung sind, jedoch mittelbar oder unmittelbar mit der Buchhaltung, dem Jahresabschluß und dem Geschäftsbericht in Beziehung stehen:
1. Außerbuchhalterische Bereiche des Rechnungswesens Betriebsabrechnung, Statistik.
2. Rechtsgrundlagen und Rechtsbeziehungen einer Gesellschaft, u. a. Satzung bzw. Gesellschaftsverträge, Organverträge und beschlüsse, Verträge mit Dritten, Registereintragungen, Öffentlichrechtliche Verpflichtungen. Für die Prüfung des außerbuchhalte rischen Bereichs bieten sich folgende Möglichkeiten der Prüfungstecbnik an: Befragung, Einsichtnahme von Dokumenten, Einholung von Bestätigungen.
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