ist nach den strikt angewandten theoretischen Voraussetzungen als Kartell anzusehen und damit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eigentlich dem Verbotsprinzip unterworfen (Kartellverbot); wegen der geringfügigen tatsächlichen Wettbewerbsbeschränkung ("Bagatelle") entfällt jedoch das öffentliche Interesse an einer Verfolgung durch Wettbewerbspolitik und Judikative. Eine ähnliche Bagatellklausel sieht das GWB im Falle der Zusammenschlusskontrolle für Fusionen kleiner Unternehmen vor.
Variante eines Kartells, das infolge der als relativ gering eingeschätzten Möglichkeit zur - Wettbewerbsbeschränkung als Bagatellfall vom Verbotsprinzip des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwar erfaßt, aber wegen Verneinung des öffentlichen Interesses nicht als Verstoss geahndet wird. Entsprechende Anwendung findet diese Regel bei der Fusionskontrolle, die z.B. aufgrund einer Toleranzklausel Zusammenschlüsse von Unternehmen von einer materiellen Prüfung freistellt, soweit sie einen Markt mit einem Jahresumsatz von weniger als 30 Mio. EUR betreffen (Bagstellmarktklausel, § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB).
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