bezeichnet die Stimmrechtsausübung auf Hauptversammlungen durch die Banken im Namen und auf Vollmacht für ihre Depotkunden (Depotstimmrecht).
Auch: Depot-, Auftrags-, Vollmacht-, Ermächtigungs-, Drittstimmrecht u. a. Ein Aktionär kann das ihm zustehende Stimmrecht aus seinen Aktien auf einen anderen übertragen. Die meisten Aktionäre als Bankdepotinhaber beauftragen mit der Stimmrechtsausübung die Bank, die ihre Wertpapiere verwahrt. Die Bank muss sich von jedem Depotkunden dazu bevollmächtigen lassen und Weisungen für die Abstimmungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der HV einholen. Da die Institution Depotstimmrecht durch mancherlei Missbräuche seitens der es ausübenden Banken belastet war (und noch ist), hat das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich von 1998 einige Änderungen i. Hinbl. a. Wahrnehmung des Depotstimmrechts geschaffen. So ist die Ausübung theoretisch grunds. an den Interessen der Aktionäre auszurichten; ferner hat die Bank ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung der diesbzgl. statuierten Pflichten überwacht. Überdies haben die Banken die Aktionäre auf alternative Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung hinzuweisen. Im Weiteren wurde die Hinweispflicht gegenüber dem Depotkunden bei Interessenkonflikten dahingehend präzisiert, dass eine Mitteilung erfolgen muss, wenn ein Bankmitarbeiter Aufsichtsratsmitglied bei dem betr. Unternehmen ist oder Beteiligungsbesitz daran besteht, Kriterien, die fast immer gegeben sind und zu Interessenkollisionen bei einer Bank führen (können). Bzgl. des Beteiligungsbesitzes von Banken ist ferner geregelt, dass Banken Stimmrechte aus Depotstimmrechtsermächtigungen in einer HV nicht ausüben dürfen, wenn sie in dieser HV zugleich Stimmen aus einer Eigenbeteiligung von mehr als 5 % an dem Unternehmen ausüben. Zulässig sind weiter Einzelweisungen der Aktionäre.
Vollmachtstimmrecht
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