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Bannbruch

(früher: Konterbande) verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder der Transit von Gegenständen ohne ordnungsgemässe Anzeige an die zuständige Zollstelle, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist (§372 AO, z.B. die Deklaration von Mineralöl als Teer bei der Einfuhr). Die Vorschrift hat nur geringe praktische Bedeutung, da die einschlägigen Verbringungsgesetze (z.B. das Betäubungsmittelgesetz) i.d.R. eigene Sanktionen vorsehen. Reisende unterliegen einer Anzeigepflicht nur dann, wenn sie von einem Zollbeamten gefragt werden, ob sie zollpflichtige Waren mit sich führen. § 373 AO enthält Strafverschärfungsgründe für den Fall, dass der Bannbruch unter erschwerenden Begleitumständen (gewerbsmässig, durch Beiführung von Waffen oder bandenmässig) begangen wird (Schmuggel).    

Literatur: Franzen, K./Gast, B./Samson, E., Steuerstrafrecht, 3. Aufl., München 1985. Klein, F.IOr- lopp, G., Abgabenordnung, 4. Aufl., München 1989.

Begr. a. d. Zollrecht f. d. verbotswidrige Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Gegenständen.

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