Begriff insb. des Steuerrechts. Jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden Gewerbes dient (§ 12 AO), d.h. einem Gewerbetreibenden zur Verfügung stehende Stätte, an der er fortgesetzt arbeitet oder arbeiten lässt. Als Betriebsstätten gelten: • Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet, • Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, ständige Vertreter, Landungsbrücken, Kontore etc., • Bauausführungen.
"Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient" (§ 12 Satz 1 AO). Satz 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung. Danach sind z.Betriebsstätte die Stätte der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, Fabrikations- oder Werkstätten eine Betriebsstätte. Diese Definition gilt nur für das deutsche Steuerrecht. In Doppelbesteuerungsabkommen werden zum Teil andere Definitionen verwendet, vgl. Art. 5 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Die Definition im jeweiligen DBA geht der Regelung des § 12 AO vor.
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