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Bewertungsgrundsätze



Die den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zugrund eliegenden allgemeinen BewertungsGrund sätze lassen sich aus dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht ableiten, das besagt: bei der Bewertung sind alle sich für die Zukunft abzeichnenden Risiken zu berücksichtigen.
(1) Das Realisationsprinzip hat die Forderung zum Inhalt, daß Gewinne und Verluste erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatz prozeß in Erscheinung getreten sind. Die Möglichkeit, Vermögensgegen stände zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn veräußern zu können oder mit Verlust absetzen zu müssen, rechtfertigt nach diesem Grund satz noch nicht die bilanzmäßige Berück sichtigung der Artiger Gewinne bzw. Verluste. Das Prinzip schließt die Be achtung von Wertsteigerungen über die Anschaffungs oder Her stellungskosten aus.
(2) Das Niederstwertprinzip schränkt das Realisationsprinzip für Wertminderungen ein. Es besagt, daß von zwei möglichen Wertansätzen z. BewertungsGrund sätze den Anschaffungs oder Her stellungskosten einerseits und dem Börsen oder Marktpreis andererseits jeweils der niedrigere angesetzt werden muß (strenges Niederstwert prinzip) oder angesetzt werden darf (gemildertes Niederstwertprinzip).
(3) Das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten ergibt sich durch analoge Übertragung des Niederstwertprinzips von der Bewertung des Vermögens auf die Bewertung der Verbindlichkeiten.
(4) Das Imparitätsprinzip faßt die drei erstgenannten Grund sätze zu einer Regel zusammen. Da Ertragsantizipationen unzulässig sind, vollzieht sich die Bewertung im Hinblick auf die erwarteten Gewinne und Verluste ungleichmäßig: noch nicht durch Umsatz realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden; es gilt das Realisationsprinzip; noch nicht durch Umsatz realisierte Verluste müssen oder dürfen berücksichtigt werden, in die Stelle des Realisationsprinzips tritt das Niederstwert bzw. Höchstwertprinzip.
(5) Das Prinzip des Wertzusammen hanges besagt: Bei Wertsteigerungen darf entweder der letzte Bilanzansatz (strenge Form) oder dürfen die An schaffungs oder Herstellungskosten nicht überschritten werden (gemil derte Form).

nach § 252 Handelsgesetzbuch:
1. Bilanzidentität: Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen denen in der vorausgehenden Schlussbilanz entsprechen;
2. going concern: es ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen;
3. Einzelbewertung: jeder Bewertungsgegenstand ist einzeln zu erfassen und zu bewerten;
4. Stichtagsprinzip: die Bewertung hat sich auf den Abschlussstichtag zu beziehen;
5. Vorsichtsprinzip in den Ausprägungen des Realisationsprinzips (nur realisierte Gewinne dürfen berücksichtigt werden) und des Imparitätsprinzips;
6. Abgrenzungsprinzip: Aufwendungen (Aufwand) und Erträge (- Ertrag) eines Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen;
7. Kontinuität der jährlich angewandten Bewertungsmethoden.

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