Die gesetzlichen Regelungen wurden im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vollständig geändert. Sie sind nach dem HGB nicht mehr zulässig. Bis zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) bestandt ein Aktivierungswahlrecht für Bilanzierungshilfen.
Historische Bedeutung
Bilanzierungshilfen waren Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, die nicht bilanzierungsfähig waren, § 269 HGB, und ein früheren Geschäftsjahren zuzurechnender zu hoher Steueraufwand, der sich in späteren Jahren voraussichtlich wieder ausglich (sog. aktive latente Steuern, § 274 Abs. 2 HGB), durften als Bilanzierungshilfe ausgewiesen werden. Damit wurde bezweckt, die bilanzielle Überschuldung zu verhindern. Es hatte nicht nur ein gesonderter Ausweis in der Bilanz zu erfolgen, sondern auch eine Erläuterung im Anhang, § 284 Abs. 2 HGBilanzierungshilfen.
Bilanzierungshilfen waren Aktivposten im Jahresabschluss, die weder Vermögensgegenstände noch Rechnungsabgrenzungsposten oder Korrekturen zu Passivposten darstellten. Der Inhalt der Handelsbilanz war zwar grundsätzlich auf Vermögensgegenstände und Schulden begrenzt, es wurden aber vom HGB in einigen Fällen Bilanzierungshilfen gewährt. Sie sollten in der Anfangsphase der Unternehmung eine sonst eintretende Überschuldung verhindern und /oder eine periodengerechte Aufwandsverrechnung ermöglichen. Das HGB nannte explizit die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes gemäß § 269 HGB und die aktivischen latenten Steuern gemäß § 274 Abs. 2 HGBilanzierungshilfen Sie waren im Anhang zu erläutern.
Bilanzierungswahlrechte
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