(Bilanzierung dem Grunde nach) Regelungen über die Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, die in direkter Abhängigkeit vom zugrunde liegenden Bilanzzweck (Bilanzauffassungen) zu sehen sind. So erfordert z.B. die Bilanzierung unter Zerschlagungsgesichtspunkten (Schuldendeckungspotential) andere Bilanzansatzkriterien als unter Fortführungsgesichtspunkten (Going-concern-Prinzip). Das Handelsgesetz postuliert im Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 Abs. 1 HGB), dass die Bilanz neben den Rechnungsabgrenzungsposten sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden auszuweisen hat, ohne allerdings diese Positionen im einzelnen zu klassifizieren (Bilanzwahrheit). Die Kriterien für das Vorliegen bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstände und Schulden sind damit aus den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung und Bilanzierung abzuleiten. Danach sind alle wirtschaftlichen Werte, die selbständig bewertbar und selbständig verkehrsfähig (einzeln veräusserbar) sind und sich im wirtschaftlichen Eigentum (Verfügungsgewalt) des Unternehmens befinden, als Vermögensgegenstände bilanzierungsfähig. Neben den körperlichen Gegenständen weisen somit auch immaterielle Güter eine konkrete Aktivierungsfähigkeit auf, die grundsätzlich auch zu einer Aktivierungspflicht führt. Allerdings kann aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht für bestimmte Vermögensgegenstände ausdrücklich ein Aktivierungsverbot vorgesehen sein. So dürfen selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 HGB), da es bei diesen an einem objektivierten Wert in Form einer Zahlung oder äquivalenten Leistung an unabhängige Dritte fehlt. In bestimmten Fällen gewährt das Handelsgesetz auch ein Aktivierungswahlrecht. Dies gilt insb. für Wirtschftsgüter, deren Vermögenscharakter umstritten ist (z.B. entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, § 255 Abs. 4 HGB) sowie für die sog. Bilanzierungshilfen (z.B. aktive latente Steuern, § 274 Abs. 2 HGB), durch die der Ansatz grundsätzlich nicht bilanzierungsfähiger Positionen aus Gründen einer periodengerechten Erfolgsermittlung ermöglicht werden soll. Schuldpositionen sind grundsätzlich dann bilanzierungspflichtig, wenn sie das Unternehmen wirtschaftlich belasten, die Verpflichtung bewertbar ist und sich das Unternehmen dieser Leistungsverpflichtung nicht entziehen kann. Damit unterliegen sowohl Verbindlichkeiten als auch Rückstellungen mit Verbindlichkeitscharakter (für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, § 249 Abs. 1 HGB) einer Passivierungspflicht. Darüber hinaus werden bestimmte Sachverhalte als Passivposten ausgewiesen, die keine Schuld darstellen, sondern aus steuerlichen Gründen (Sonderposten mit Rücklageanteil, §§ 247 Abs. 3, 273 HGB) oder zum Zweck der Periodisie rung aufgenommen werden. So sind Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nach geholt werden, Abraumbeseitigungen, die innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nach geholt werden, zwingend zu passivieren. Dagegen unterliegen Aufwandsrückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die erst nach drei Monaten durchgeführt werden, und solche, die ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen sind, einem Passivierungswahlrecht. Literatur: Federmann, R., Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht, 8. Aufl., Bielefeld 1990. Knobbe-Keuk, B., Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 7. Aufl., Köln 1989. Wöbe, G., Bilanzierung und Bilanzpolitik, 8. Aufl., München 1992.
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