Das aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung abgeleitete Prinzip (§ 243 Abs. 2 HGB) fordert eine klare Bezeichnung der Bilanzpositionen und eine klare Bilanzgliederung. Es ist u.a. das Saldierungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 HGB zu beachten, wonach weder Aktiv- und Passivposten, wie beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten, noch Aufwands-und Ertragsposten miteinander verrechnet werden dürfen.
Grundsatz der Bilanzklarheit
Gemäß dem Grund satz der Richtigkeit (Bilanzwahrheit) müssen Buchführung und » Jahresabschluß ein »materiell« richtiges Bild der zugrund e liegenden wirtschaftlichen Tatbestände geben. Da Aussagen »materiell« richtig, aber für den Abschlußleser dennoch unklar sein können, ist neben Richtigkeit und Willkürfreiheit das Postulat der Bilanzklarheit zu setzen, das besagt, daß Buchführung und Jahresabschluß »formal« richtig sein müssen. Die Forderung nach Bilanzklarheit ist ein Grund satz ordnungsmäßiger Buchführung (Goß). Jahresabschlüsse genügen dem Grund satz der B., wenn (1) die einzelnen aktiven und passiven Bilanzgegenstände und Aufwands und Ertragsposten unmißverständlich gekennzeichnet und übersichtlich gegliedert sind, (2) die bis zum Bilanzstichtag vorgenommenen Wertberichtigungen getrennt für die einzelnen Aktivposten ausgewiesen werden, (3) die angewandten Bewertungsmethoden und die wesentlichen Abweichungen in den Methoden gegenüber den Vorjahren angegeben und begründet werden und (4) alle periodenfremden und außerordentlichen Aufwands und Ertragsteile gesondert ausgewiesen werden.
Grundsatz, nach dem der Jahresabschluss bestimmten formalen (äusserlichen) Gliede- rungs- und Gestaltungsprinzipien zu entsprechen hat (§ 243 Abs. 2 HGB). Die Klarheit erstreckt sich sowohl auf das Gesamtbild des Jahresabschlusses (Übersichtlichkeit) als auch auf dessen Details (Eindeutigkeit). Für die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bedeutet die Forderung nach Klarheit konkret: • klare Postengliederung innerhalb und zwischen den Bestands- und Erfolgsgrössen, • zutreffende und eindeutige Postenbenennung und Anwendung der gesetzlichen Bezeichnungen, • Beachtung des Bruttoprinzips durch grundsätzliches Saldierungs- bzw. Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB), • Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter. Bei Kapitalgesellschaften wird die Bilanzklarheit durch den Anhang gemäss §§ 284-288 HGB vergrössert, in dem Erläuterungen zu bestimmten Bilanzpositionen zu machen sind. Auch § 268 Abs. 2 HGB enthält Regelungen, die der Bilanzklarheit dienen. So wird z.B. dem Bruttoprinzip bei den einzelnen Posten des Anlagevermögens durch den gesonderten Ausweis von Zugängen, Abgängen, Zuschreibungen und Abschreibungen sowie Umbuchungen entsprochen (Anlagespiegel). Ergänzt wird der Grundsatz der Bilanzklarheit durch den Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality). Dieser besagt, dass ein klares Bild des Jahresabschlusses erst durch die Beschränkung auf das Wesentliche vermittelt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Jahresabschluss nicht durch eine Anhäufung von Detailangaben dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit widerspricht. Allerdings sind bei den Einzelangaben Beschränkungen nur dort zulässig, wo im HGB ausdrücklich auf die Wesentlichkeit oder Erheblichkeit hingewiesen wird (z.B. §§265 Abs. 7, 296 Abs. 2, 301 Abs. 3, 303 Abs. 2 HGB).
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein, § 243 Abs. 2 HGB. Diese Generalnorm ist für alle Kaufleute verbindlich. Darüber hinaus gibt es die spezielle Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB (True and Fair View) für Kapitalgesellschaften. Die Bilanzklarheit betrifft den Bilanzausweis und die Gliederung der Bilanz. Es beinhaltet das Gebot der Mindestgliederung und das Gebot der eindeutigen Zuordnung des § 247 HGB), das Vollständigkeitsgebot und das Saldierungsverbot im § 246 Abs. 2 HGB.
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