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Börsenordnung

Kernstück
des speziellen Börsenrechts. Sie wird nach § 4 Börsengesetz vom Börsen­vorstand
erlassen und bedarf der Genehmi­gung durch die Landesregierung. Sie bestimmt
den Geschäftszweig der Börse und regelt insb. die Zusammensetzung der
Börsenorgane, die Zulassung von Mitgliedern und Details der Kursfeststellung.




Gem § 4 BörsG erläßt der Börsenrat die Börsenordnung als Satzung. Soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Börse ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen. Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde und muß entsprechende Bestimmungen enthalten über:
(1) den Geschäftszweig und die Organisation der Börse,
(2) die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie
(3) der ihnen zugrunde liegenden Umsätze und die Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu veröffentlichen.

Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenordnung außerdem Bestimmungen über die Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle sowie die Bedeutung und Kurszusätze und -hinweise enthalten.

Die Börsenordnung ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Satzung jeder Börse und von der Landesregierung zu genehmigen. Die Börsenordnung regelt die verschiedenen Aufgabenbereiche, u. a. des Börsenrates, der Geschäftsführung, der Handelsüberwachungsstelle. Weiterhin die Zulassung und Einführung von Wertpapieren, die Feststellung des Börsenpreises (einschließlich Einstellung und Aussetzung), die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel sowie zum geregelten Markt- und Freiverkehr, die Teilnahme am Börsenhandel und die Zulassung zum Börsenbesuch.

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