Die Verletzung handels- und/oder steuerrechtlicher
Buchführungspflichten kann verschiedene Tatbestände des Straf- und Ordnungs-
widrigkeitenrechts erfüllen. Nach dem Hauptstrafrecbt ist in erster Linie an Untreue und Betrug
sowie an Konkursdelikte zu denken. Untreue kann gegeben sein, falls unrichtige
Buchungen mittelbar eine Beeinträchtigung des betreuten Vermögens zur Folge
haben. Um Betrug kann es sich handeln, wenn die (verfälschte) Buchführung z.B.
zur Ermittlung des Restguthabens eines stillen Gesellschafters verwandt wird.
Die Buchführung kann auch Hilfsmittel beim Subventionsbetrug (z.B. bei der
Ermittlung falscher Investitionsbeträge) sein.
Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommen Verletzungen
außersteuerlicher und steuerrechtlicher Vorschriften in Betracht. Dabei ist
die Verletzung außersteuerlicher Vorschriften, soweit diese auch für die
Besteuerung von Bedeutung sind, stets auch steuerlich beachtlich (§ 140 AO).
Die handelsrechtliche allgemeine Buchführungspflicht der Kaufleute
(§238 HGB) ist - außerhalb der Insolvenz - strafrechtlich nicht gesichert.
Dagegen kann ein Verstoß gegen (spezielle) Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten
bestimmter Berufe mit Geldbuße bedroht sein (z. B. die Verpflichtung zur
Feststellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute gemäß § 27 Abs. 1 KWG).
Steuerrechtlich handelt ordnungswidrig, wer nach Gesetz
buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht oder in
tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch
ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu
erlangen (§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO). Geschäftsvorfälle sind Vorgänge zwischen
Betrieb und Außenwelt oder innerhalb des Betriebes, die die Zusammensetzung
oder die Höhe des Vermögens, der Schulden oder des Eigenkapitals
verändern.
Literatur: Castan, E., Rechtsfolgen bei
Verstößen gegen die Rechnungslegungsvorschriften, in: Beck- sches Handbuch der
Rechnungslegung, Loseblatt- sammlung, München 1991, D 10-D30. Schäfer, H., Die Verletzung der
Buchführungspflicht in der Rechtsprechung des BGH, in: wistra, 5. Jg. (1986),
S. 200ff. Münzinger,R., Bilanzrechtsprechung der Zivil- und Strafgerichte,
Wiesbaden 1987.
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