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Buchführungspflicht

(festgelegt in § 238 HGB). Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen neue Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten. Zur doppelten Buchführung sind Vollkaufleute verpflichtet. Für sie gelten die entsprechenden handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Minderkaufleute sind handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig. Steuerrechtlich sind sie buchführungspflichtig, sofern die Umsatzgrenzen bzw. Gewinngrenzen von § 141 AO überschritten werden. Nichtkaufleute, Minderkaufleute, Kleingewerbetreibende sowie Landwirte und Forstwirte ermitteln ihren Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Rechnung, sofern sie nicht anderweitig handels- oder steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind. Wird die Buchführung nicht oder nicht ordnungsmäßig geführt, wird die Besteuerungsgrundlage geschätzt. Außerdem drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Die Verpflichtung, Bücher zu führen, ist so­wohl im Handelsgesetzbuch (HGB) als auch in der Abgabenordnung (AO) geregelt. §238 Abs. 1 HGB bestimmt, dass grundsätzlich je­der Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu füh­ren und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grund­sätzen ordnungsmäßiger Buchführung er­sichtlich zu machen hat. Ein bestimmtes Buchführungssystem schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Ferner werden gemäss § 240 HGB eine jährliche Bestandsaufnahme (Inventur) und nach § 242 HGB die Aufstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlust­rechnung gefordert. Diese Regelung gilt für die sog. Vollkaufleute i.S. der §§ 1-3 und 6 HGB, jedoch nicht für den sog. Minderkauf­mann des § 4 HGB (Kaufmann).

Das Steuerrecht (§141 Abs. 1 AO) erwei­tert den Kreis der Buchführungspflichtigen um solche Unternehmer und Unternehmen, die eine der vier folgenden Grenzen erfüllen:
1. Gesamtumsatz im Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro oder
2. selbst bewirtschaftete land- und forstwirt­schaftliche Flächen mit einem Wirtschafts­wert von mehr als 25.000 Euro oder
3. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
4. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr.

Neben den allgemeinen Buchführungs­pflichten sind noch besondere Aufzeichnungs­pflichten zu beachten. So verlangt z.B. das UStG bzw. die UStDV Nachweise über den Warenverkehr, die unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Buchführungs­pflicht nach handelsrechtlichen oder steuer­rechtlichen Vorschriften zu führen sind.

Verstöße gegen die Buchführungspflichten können mit einer Geldbuße, in gravierenden Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Literatur:
* Eisele, W, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München.
* Falter­baum, H./Beckmann, H., Buchführung und Bilanz, 13. Aufl., Achim.
* Bechtel, W, Einführung in die moderne Finanzbuchführung, 3. Aufl., Mün­chen, Wien.

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