(BImSchG)
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5. 1990 (BGBl. I S. 880) bildet die Grundlage
für ein umfassendes bundeseinheitliches Recht der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung.
Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und andere Sachen
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Im Hinblick darauf sind im BImSchG insb. folgende zunächst unabhängig
voneinander wirkende Strategien verankert:
(1) Mit der Festlegung von Immissionswerten soll
verhindert werden, daß tolerierbare Werte der Immissionsbelastung durch Ansiedlung
neuer oder die Erweiterung vorhandener Emittenten überschritten werden.
(2) Die Begrenzung der Emissionen erfolgt dem
Vorsorgegrundsatz entsprechend in der Weise, daß der Einsatz aller nach dem
Stand der Technik möglichen Mittel zur Emissionsminderung in jedem Einzelfall
sichergesellt wird, insb. durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten.
Diese Strategien werden durch anlagen-, ge- biets- und produktbezogene
Maßnahmen realisiert:
(a)
Industrie-
und Gewerbeanlagen, von denen in besonderem Maße Gefahren für die Umwelt
ausgehen können, bedürfen einer Genehmigung. Die genehmigungsbedürftigen
Anlagen sind in einer Verordnung (4. BImSchV) abgegrenzt. Die Grundsätze des
Genehmigungsverfahrens sind in einer weiteren Verordnung (9. BImSchV)
geregelt.
Im Hinblick auf eine einheitliche Verwaltungspraxis in der Auslegung
und Anwendung des BImSchG wurde die "Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft" (TA Luft) - eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für das
Genehmigungsverfahren - erlassen, die u.a. konkrete Anweisungen für das Genehmigungsverfahren
enthält. Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten bestimmte
Anforderungen, die durch Verfügung oder Verordnungen konkretisiert werden
können.
(b) Die gebietsbezogenen Maßnahmen zielen auf eine
Erhaltung der Luftgüte in wenig belasteten Regionen und auf eine Verbesserung
der Luftgüte in stärker durch luftverunreinigende Stoffe belasteten Gebieten
hin. Für die zuletzt genannten Gebiete wurden bzw. werden u. a. folgende
Maßnahmen getroffen:
*
Ausweisung
von Belastungsgebieten
(von den zuständigen Landesbehörden),
*
Abgabe von
Emissionserklärungen (durch
die Anlagenbetreiber),
Aufstellung von Luftreinhalteplänen (z.B. für
das Rhein-Ruhrgebiet in Nordrhein- Westfalen).
(c) Auf der Grundlage des BImSchG kann die
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen geregelt werden. Die jeweiligen
Vorschriften richten sich insb. an die Hersteller der Stoffe und Erzeugnisse.
Die ökonomische Kritik am BImSchG bezieht sich vor allem darauf, daß
anders als auf dem Sektor des Gewässerschutzes durch das Abwasserabgabengesetz
so gut wie keine ökonomischen Anreize zur Verringerung der Luft- und
Lärmemissionen eingebaut sind. Der ökonomische Anreiz des Gesetzes z.B. bei
der Anordnung einer nachträglichen Sanierung von bestehenden (Alt-)Anlagen
besteht widersinnigerweise darin, daß die betroffenen Unternehmen nach weisen, daß solche Maßnahmen "unverhältnismäßig" sind.
Allerdings wird die "Verhältnismäßigkeit" der Anordnungen durch die
Emissionsgrenzwerte der TA Luft (als "Mindest"-Stand der Technik) konkretisiert, so daß Verhinderungen/Verzögerungen der nachträglichen Anordnungen aus
wirtschaftlichen Gründen nicht mehr so "leicht" wie früher ("wirtschaftliche
Unvertretbarkeit") sind.
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