Die Aufbauorganisation deutscher Börsen ist sehr komplex, da die Börsen
selbst keine Rechtspersönlichkeit haben, der Gesetzgeber aber eine größere Zahl
von öffentlich-rechtlichen Börsenstellen vorgesehen hat, wie Börsenvorstand,
Maklerkammer, Zulassungsstelle, Börsenschiedsgericht, Ehrenausschuß (§ 9
Börsengesetz). Daneben haben sich privatrechtliche Börsenstellen gebildet wie
Freiverkehrsausschuß (geregelter Freiverkehr) und Prüfungskommission (Insiderregeln).
Besonders bedeutsam sind hier auch die jeweils mehreren Börsen dienenden
Börsen-Datenverarbeitungsbetriebe. Sie bereiten die Abschlußdaten auf und
leiten sie an die Kassen vereine (Wertpapiersammelbank) weiter, die zentrale Aufgaben bei der Erfüllung der Börsengeschäfte wahrnehmen.
Die Koordination der Arbeit dieser Stellen und verschiedener Ausschüsse
des Börsenvorstandes (z.B. für den Devisenhandel) ist Aufgabe des Präsidiums
des Börsenvorstandes und des Syndikus (Geschäftsführers) der Börse. Da den
Börsengremien privatrechtlich die Rechtsfähigkeit fehlt, abgesehen von der
Maklerkammer, bedarf es einer Person, die im Rechtsverkehr für die Börse steht,
die insb. Dienstverträge mit den Angestellten für die Börsengeschäftsführung
schließt und das Börsengebäude unterhält. Diese Person, ein Verein oder die
Industrie- und Handelskammer, nennt man Träger der Börse.
Zur Aufbauorganisation gehört auch die Einteilung der Börse in Marktsegmente, die als Abteilungen
angesehen werden können (Börsensegmente). Der Schwerpunkt börsenorganisatorischen Bemühens
liegt eindeutig bei der Ablauforganisation. Hier geht es vor allem darum,
durch ausgefeilte Organisation den Zeitaufwand für die Ausführung eines
Kundenauftrages zu minimieren und zugleich einen hohen Grad an Anlegerschutz
zu gewährleisten.
Literatur: Schmidt, HJSchurig, M.IWelcker, ]., Bank- und Börsenwesen, Bd. 1, München 1981, S.
140, 172. Schmidt,
H., Börsenorganisation zum
Schutz der Anleger, Tübingen 1970.
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