Hersteller, deren Erzeugnisse oder Verfahren der Kennzeichnungspflicht unterliegen (z.B. Telekommunikationsendgeräte), erklären mit derAnbringung des CE-Zeichens (für Conformite Europeenne) gegenüber der Gewerbeaufsicht unter ihrer alleinigen Verantwortung die Konformität mit allen für ihre Leistungen gültigen Forderungen einer europäischen Richtlinie (z.B. technische Sicherheit, Gesundheits-, Arbeits-, Umweltschutz). Das CE-Zeichen entspricht damit einem EU-Freihandelszeichen, d.h., die Vermarktung in der gesamten EU ist auf Grundlage der Konformitätsbewertung möglich, es ist hingegen kein Herkunftszeichen, auch kein Qualitäts- oder Gütezeichen. Entsprechend gekennzeichnete Leistungen entsprechen den technischen Harmonisierungsrichtlinien der EU und dürfen daher im europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Sie können dann national nicht mehr mit Hinweis auf mangelnde Qualitätsanforderungen oder unzureichende Sicherheit zurückgewiesen werden. Für nicht geregelte Bereiche gilt eine Prüfpflicht durch anerkannte Stellen. Kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse dürfen innerhalb der EU, gleich ob auf dem Inlandsmarkt oder außerhalb der EU produziert, nicht ohne CE-Zeichen vertrieben werden. Die Anbringung auf nicht kennzeichnungspflichtigen Erzeugnissen ist verboten. Die Aufbringung des Zeichens hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft zu erfolgen.
Vorhergehender Fachbegriff: CE-Kennzeichnung | Nächster Fachbegriff: CEAC
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|