(lat. Verschulden bei Vertragsabschluss). Ein Schuldverhältnis entsteht auch bei der Anbahnung von Verträgen durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, vgl. § 311 BGB. Dieser Rechtsgrundsatz wurde mit der Schuldrechtsreform am 1. 1. 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Verletzt der Geschäftspartner eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis, kann der andere Schadensersatz verlangen, vgl. § 280 BGB. Sorgfaltspflichten im Anbahnungsverhältnis sind z.B. Beratungs-, Aufklärungs-, Informations- und Mitteilungspflichten über den Vertragsgegenstand. Häufige Anwendungsbeispiele finden sich in Bank- und Anlagegeschäften sowie anderen Geschäftsbesorgungsverträgen, aber auch bei größeren Investitionen im Maschinen- und Anlagenbau oder in der Computerbranche, wenn vor Vertragsabschluss ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Vorvertragliche Sorgfaltspflichten bestehen auch bei der Einrichtung von Geschäfts- und Verkaufsräumen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat. Die Räume müssen so gestaltet und die Waren so gelagert werden, dass den potenziellen Kunden kein Schaden entsteht, z. B. wenn in einem Heimwerkermarkt ein unsachgemäß beladenes Regal umstürzt.
Verschulden vor Vertragsschluß
Auch als Positive Forderungsverletzung bekannte Norm in §241 BGB und §311 BGB, wonach bereits bei Anbahnung eines Vertrages Schutzpflichten zu beachten sind und daher bei Verletzung Schadenersatzpflichten erwachsen können. So kann z.B. bei einer Kaufhandlung einem Kunden Schaden zugefügt werden, obgleich der Vertrag noch nicht geschlossen wurde. Es entsteht also eine Schuld bei Vertragsschluss (Culpa in contrahendo).
Weblinks:
Grundlagen und Beispiele des Culpa in Contrahendo
Verschulden und Schadensersatz beim Culpa in Contrahendo
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