Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Dritter durch Kreditinstitute gem. § 3 DepotG ( Depotgeschäft). Verwahrungsarten sind:
? Sonderverwahrung gem. § 2 DepotG (Streifbandverwahrung),
? Sammelverwahrung gem. § 5 DepotG (Girosammelverwahrung).
Außerdem können Sonderdepots (Treuhand- und Gemeinschaftsdepots) eingerichtet werden; vgl. auch: Depotauszug, Depotbank, Depotbescheinigung, Depotgebühren, Depotgeschäft, Depotstimmrecht, Hinterlegungsschein.
1. allgemein: Ort zur Aufbewahrung von Gegenständen;
2. Bankwesen: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
Bezeichnung für die Gesamtheit aller für einen Kunden bei der Bank verwahrten und verwalteten Wertpapiere. Mindestens einmal jährlich erstellt die Bank eine Zusammenstellung mit den Jahressteuerkursen als Depotauszug. Die Depotgebühren sind teils vom Wert, teils von der Stück- und Gattungszahl abhängig. Die sogenannte offene Verwahrung unterliegt den Vorschriften des Depotgesetzes. Zu den Aufgaben der Depotverwaltung gehören:
Abtrennung und Einlösung von Kupons
Erteilung der entsprechenden Steuerbescheinigungen
Überwachung von Einlösungen, Kündigung und Umtauschangeboten
Mitteilungen über Hauptversammlung und Stimmrechtsvertretung (Depotstimmrecht)
1. Ort zur Aufbewahrung von Sachen. 2. im Bankgeschäft die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Der Kunde erhält in gewissen Zeitabständen (meist zum Jahresende) einen Depotauszug, der die Aufstellung der Wertpapiere aus seinem Depot enthält. Für in Depot genommene Aktien übt die Bank auf der Hauptversammlung das Depotstimmrecht aus, sofern der Kunde sie dazu bevollmächtigt.
Um die Wertpapiere ihrer Kunden zu verwalten, richten die Kreditinstitute jedem Inhaber von Wertpapieren ein Depot ein. Man unterscheidet Streifbanddepot und Girosammeidepot. Beim Streifbanddepot werden die Wertpapiere für jeden Kunden extra in einem Streifband verwahrt. Im zweiten Falle, beim kostengünstigeren Girosammeidepot, lagern die Wertpapiere bei einer speziellen Wertpapiersammelbank. Die Depots der Kunden müssen von den Depots der Bank getrennt sein. Auf Kundendepots haben Gläubiger der jeweiligen Bank keinen Zugriff.
Allgemein: Ort zur Aufbewahrung von Sachen. Bei Kreditinstituten Bezeichnung für die Depotabteilung. Die einem Kreditinstitut, das damit das Depotgeschäft (Bankgeschäfte) betreibt, unverschlossen zur Verwahrung anvertrauten » Wertpapiere. Die so verwahrten Wertpapiere werden auch als »Offenes Depot« bezeichnet und unterliegen der Depotprüfung durch die Bankaufsicht. Die einem Kreditinstitut in verschlossenen Behältnissen zur Verwahrung anvertrauten Sachen wurden früher »Verschlossenes Depot« und werden jetzt Verwahrstücke genannt. Diese An der Verwahrung ist auch wenn sich in den Behältnissen Wertpapiere befinden rechtlich kein Depotgeschäft und unterliegt nicht der Depotprüfung.
1.1. w. S. Ort bzw. Einrichtung zur Aufbewahrung von Gegenständen aller Art, vor allem von Wertgegenständen.
2.1. e. S. die bei einer Bank zur Verwahrung und Verwaltung hinterlegten Wertpapiere im offenen Depot. Entspr. dem Konto im bankmässigen Geldverkehr (daher auch: Depotkonto). Für jeden Bankkunden (Depotkunden), der bei ihr Wertpapiere einlegen will, führt die Bank ein solches Depot unter einer bestimmten Depotkontonummer. Unterschieden wird zwischen offenen und verschlossenen Depots: Bei Ersteren werden die Wertgegenstände der Bank offen übergeben, sodass auch die Depotverwaltung möglich ist; beim verschlossenen Depot werden die Gegenstände (z.B. neben Effekten auch Gold, Schmuckstücke, Urkunden) in verschlossenen Behältnissen der Bank zur Verwahrung anvertraut (Safe-, Tresorgeschäft). Hier wird irreführend von Depot gesprochen; tatsächlich liegt ein Verwahrvertrag, evtl. verbunden mit einem Mietvertrag hins. des Safes mit der Bank zu Grunde. Im Wert-papiergeschäft unterscheidet man zwischen Sonderverwahrung und Sammelverwahrung (Sammeldepot): Bei Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) werden die Wertpapiere für jeden Hinterleger gesondert aufbewahrt; der Hinterleger behält damit das Eigentum an den deponierten Stücken (Depositumregulare). Bei Sammelverwahrung werden die deponierten Stücke der Kunden ungetrennt mit gleichartigen Stücken anderer Kunden und auch der Depotbank selbst verwahrt; hier erlischt das Eigentum an bestimmten Stücken und wird durch einen Miteigentumsanspruch an dem Gesamtdepot sowie Herausgabeanspruch auf gleichwertige Stücke ersetzt (Depositum irregulare). Werden die Wertpapiere bei bestimmten Wertpapiersammelbanken aufbewahrt (Drittverwahrung), liegt Girosammelverwahrung vor, wozu besondere Ermächtigung des Kunden erforderlich ist. Wird Tauschverwahrung (Tauschdepot) vereinbart, ermächtigt der Hinterleger von sonderverwahrten Wertpapieren die Bank, Stücke aus seinem Depot gegen Stücke derselben Gattung auszutauschen bzw. ihm zurückzuliefern (z.B. Tausch vieler kleiner in wenige grosse Stücke). Bei Drittverwahrung (Nostrodepot) gibt eine Bank als Zwischenverwahrer einer anderen Bank Effekten weiter, die ihr von Kunden zur Verwahrung gegeben worden sind. Das Aberdepot (Summenverwahrung, -depot) ist eine besonders im Ausland gebräuchliche Depotart, bei der das Eigentum übergeht. Der Hinterleger hat nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch und kein Aussonderungsrecht im Insolvenzfall. Gebräuchlich bei Namensaktien, da Veräusserung erleichtert wird. Anderdepots werden meist für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder für Effekten ihrer Klienten geführt. Bei Sperrdepots ist eine Herausgabe hinterlegtet Gegenstände nur auf Basis spez. Vereinbarungen und nur mit Zustimmung einer dritten Person möglich. Ein Gemeinschaftsdepot ist ein für gemeinsame Rechnung mehrerer Kunden errichtetes Depot. Für den Effektenverkehr der Banken und Wertpapiersammelbanken untereinander ist die Unterscheidung in Depot A, B, C, D wichtig. Die meisten Kunden, die Wertpapiere erwerben, belassen diese heute zur Verwahrung bei ihrer Bank. Dies hat für die Kunden wesentliche Vorteile. Der Wertpapiereigentümer ist dadurch vor allem gegen den Verlust der Papiere, z.B. durch Diebstahl oder Feuer, geschützt; auch ist die Verwaltung der Wertpapiere für ihn einfacher, da die Fälligkeitstermine für Zinsen und Dividenden, Auslosungen, Aufforderungen zur Ausübung von Bezugsrechten, HV-Termine usw. von der Bank ohne besonderen Auftrag wahrgenommen werden. Diese Dienstleistung ist allerdings für den Kunden teuer, da die meisten Banken über die letzten Jahre erhebliche Gebührenerhöhungen - ohne zusätzliche Leistungen - vorgenommen haben. Zu unterscheiden sind weiter Personen- und Sachdepot: Ersteres enthält die Wertpapier-verbuchungen nach den Namen usw. der Einreicher, Letzteres die bei der Bank verwahrten Wertpapiere nach Gattungen bzw. Arten. Bei der Verwahrung von Verwahrstücken durch die Bank - wertvolle Vermögensgegenstände, Wertpapiere bei Selbstverwahrung und -Verwaltung durch den Bankkunden - wird gelegentlich, aber fälschlich von Depot gesprochen. 3. Kurzbezeichnung für Depotabteilung.
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