Den Kern der Steuerbemessungsgrundlage des deutschen » Einkommensteuergesetzes, nämlich des zu versteuernden Einkommens, bildet die Summe der folgenden sieben Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (§§ 1314 a EStG) Es treten Abgrenzungsfragen zum Gewerbebetrieb auf: beispielsweise gewerbliche Geflügelhaltung.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb(§§ 1517 EStG) Kapitalgesellschaften sind stets Gewerbebetriebe. Abgrenzungsfragen gegenüber allen übrigen Einkunftsarten.
3. inkünfte aus selbständiger Arbeit(§ 18 EStG) Insbesondere freiberufliche Tätigkeiten. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG) Weisungsgebundene Tätigkeiten. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Z. B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Darlehen, Bankguthaben. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21 a EStG) Insbesondere unbewegliches Vermögen wie Grund stücke und Gebäude. Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG). Summe der Einkünfte Quellen der Einkunftsarten 13 sind Betriebswirtschaften, nämlich land und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe und freiberufliche Betriebe. Sie haben nach handels und / oder steuerrechtlichen Vorschriften Grundsätzlich Jahresabschüsse anzufertigen, so daß den Einkunftsarten 13 Gewinn/Verlustermittlungen zugrund e hegen. Die Einkunftsarten 13 werden deshalb auch als Gewinneinkunftsarten bezeichnet. Hierzu im Gegensatz stehen die Überschußeinkunftsarten 47, zu deren Ermittlung Einnahmen und Werbungskosten in nichtformalisierter Weise gegenübergestellt werden. Dabei stammen die Einkünfte 46 wiederum aus bestimmten Quellen, während die siebte Einkunftsart »Sonstige Einkünfte« nicht auf bestimmte Quellen abstellt, sondern an formale Kriterien, wie dem Vorliegen wiederkehrender Bezüge, von Spekulationserfolgen oder an »Gegenleistungs«Einkünfte anknüpft. Einkünfte werden den Einkunftsarten 57 nur dann zugerechnet, wenn sie nicht bereits zu den Einkünften 14 gehören (z. B. sind Zinseinkünfte eines betrieblichen Darlehens oder Mieteinkünfte aus einem BetriebsGrund stück Einkünfte aus GewerbebetrieBund keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Man bezeichnet die Einkunftsarten 14 deshalb auch als Haupteinkunftsarten und die Einkunftsarten 57 als Nebeneinkunftsarten. Gemeinsam ist allen Einkunftsarten, daß sie eine Vorteilserzielungsabsicht voraussetzen. Die Einkunftsarten sind deshalb von gemeinnützigen Tätigkeiten und von Liebhaberei abzugrenzen. Sind Einnahmen unter keine der sieben Einkunftsarten zu subsumieren, so sind sie nicht einkommensteuerbar (gilt z. B. für Spielgewinne). Obwohl alle Einkunftsarten in die Summe der Einkünfte eingehen, ist Einlagenarten die Zuordnung von Einkünften zueiner bestimmten Einkunftsartnicht ohne Bedeutung. So führen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch zur Gewerbesteuer. Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit und ausKapitalvermögen unterliegen besonderen Steuereinzugsverfahren (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer). Fürverschiedene Einkunftsarten existieren unterschiedliche Freibeträge. Die Gliederung des Einkommensnach Einkunftsarten dient Grundsätzlich dem Grund satz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem Besonderheiten einzelner Einkunftsquellen Rechnung getragen wird. Inder Ausgestaltungvon Einzelheiteneinzelner Einkunftsarten sind dannallerdings wieder Gefährdungen derGleichmäßigkeit der Einkommensbesteuerung möglich.
Objekt der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer (ESt) . Es lassen sich sieben Einkunftsarten unterscheiden: (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, (2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, (3) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, (4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, (5) Einkünfte aus Kapitalvermögen, (6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, (7) sonstige Einkünfte des Katalogs im §22 EStG. Durch die Typisierung kommt es zum Teil zu Abrenzungsproblemen hinsichtlich der Einordnung gerade zwischen den Einkunftsarten 1 und 2, 2 und 3 sowie 4 und 2 oder 3 Bei einer Gleichbehandlung aller Einkunftsarten wären diese Probleme eher akademischer Art, da jedoch materielle Vergünstigungen oder Zusatzbelastungen mit der jeweiligen Einordnung verbunden sind, hat die Einordnung wesentliche Bedeutung. Damit überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit in eine der Einkunftsarten eingeordnet wird und eine steuerliche Relevanz hervorruft, muss diese mit der Absicht betrieben werden, zumindest langfristig überschüsse oder Gewinn zu erzielen. Dadurch erklärt sich auch, dass z.B. ein Lottogewinn nicht einkommensteuerpflichtig ist. Wohl sind aber die Zinsen, die aus der Geldanlage eines Lottogewinns in einer späteren Periode ausgezahlt werden, steuerpflichtig. Die Einkunftsarten 1 bis 3 werden als Gewinneinkunftsarten bezeichnet, weil die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Einkünfte der Gewinn darstellt. Die Einkunftsarten 4 bis 7 sind die überschusseinkunftsarten, da hier die Ausgangsgröße für die Einkunftsermittlung als überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt wird.
Die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden je Kalenderjahr ermittelt. Die Einkunftsarten sind die Grundlagen des steuerpflichtigen Einkommens. Das EStG nennt abschliessend sieben Einkunftsarten (§ 2 EStG), die nach der Ergebnisermittlung in Gewinn- (Betriebs-) und Überschusseinkunftsarten (Haushalts- einkunftsarten) und nach der Vorrangigkeit der Zuordnung von Sachverhalten nach Wichtige Unterschiede zwischen den Ein¬kunftsarten bestehen in der Erfassung von Gewinnen aus Vermögensverkäufen (nur bei Gewinneinkunftsarten), Freibeträgen und Freigrenzen sowie den Erhebungsformen (Veranlagungsteuer, Quellensteuer). Literatur: Plückebaum, RJSauerland, H./Wendt, W., Einkommensteuer, 16. Aufl., Bonn, Achim 1991. Schneider, D., Grundzüge der Unterneh-mensbesteuerung, 5. Aufl., Wiesbaden 1990.
Das Einkommensteuergesetz zählt sieben Einkunftsarten auf, die der Einkommensteuer unterliegen. Was nicht unter diese sieben Gruppen fällt, ist demnach auch nicht einkommensteuerpflichtig, z. B. einmalige Vermögenszugänge wie Erbschaften, Schenkungen, Totogewinne, Preise (z. B. Nobelpreis), Schadenersatz (nur bei Privatpersonen) u. a. m. Auch Erträge aus Liebhabereien (»Hobbys«) gehören zu keiner Einkunftsart, z. B., wenn ein Sonntagsmaler ein gelungenes Bild verkauft oder ein Sportfischer gelegentlich einen guten Fang veräußert. Verluste, die bei solchen Liebhabereien entstehen, sind andererseits auch nicht abzugsfähig.
Wir unterscheiden folgende Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
Bei den Einkunftsarten 1-3 spricht man von Gewinneinkünften; die Ausgaben heißen hier Betriebsausgaben; der Reinertrag heißt Gewinn. Bei den Einkunftsarten 4-7 spricht man von Überschusseinkünften; die Ausgaben heißen Werbungskosten; der Reinertrag heißt Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Siehe auch: Einkommen, Einkommensteuer
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