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Schadenersatz

Schadenersatz bedeutet, dass jemand einem anderen den Schaden ausgleicht, der diesem entstanden ist. Eine Schadenersatzpflicht kann sich ergeben aus einem Vertrag. Beispiel: Eine Versicherung verpflichtet sich im Rahmen der Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung, den durch Fahrer Petersen mit seinem PKW verursachten Auffahrschaden an dem PKW des Bauers Gockel zu ersetzen. 0 aus dem Gesetz. Beispiel: Jakob Fuchs haftet für einen Schaden aus unerlaubter Handlung, wenn er achtlos eine Bananenschale wegwirft, auf der dann Werner Kohl ausrutscht und sich ein Bein bricht. Schadenersatz wird so geleistet: Der frühere Zustand wird wiederhergestellt. Dies wird als Naturalherstellung bezeichnet. Der Schadenersatz wird in Geld gezahlt. Was jeweils fällig wird, ist von Schadensanspruch zu Schadensanspruch unterschiedlich geregelt.

Wer Schadenersatz zu leisten hat, ist verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB = Grund satz der Naturalrestitution). Eine Entschädigung in Geld ist nur möglich, wenn der Geschädigte hiermit einverstanden ist (Regelfall) oder eine der gesetzlichen Voraussetzungen für Geldentschädigung gegeben ist (S$ 249 Schadenersatz 2, 250, 251 BGB). Der zu ersetzende Schaden (Vermögensschaden, Schaden, immaterieller) umfaßt auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), der konkret und abstrakt berechnet werden kann. Bei der konkreten Berechnung wird auf die besonderen Umstände, insbes. die »getroffenen Anstalten und Vorkehrungen«, abgestellt, die einen bestimmten Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Bei der besonders für den Handelsverkehr Wichtige n abstrakten Berechnung wird auf den gewöhnlichen Verlauf abgestellt, daß ein Kaufmann eine Ware mit Gewinn verkauft: Die Differenz zwischen Verkaufsmarktpreis und Einkaufs(vertrags) preis ist danach der entgangene Gewinn unabhängig davon, ob der Geschädigte die Waren wirklich verkauft hätte. Im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Abwicklung von Verträgen unterscheidet das BGB zwischen Vertrauensschaden oder negativem Interesse und Erfüllungsinteresse oder positivem Interesse. Der Vertrauensschaden besteht in den Vermögensnachteilen, die ein Vertragspartner dadurch erleidet, daß er (etwa bei der Anfechtung einer Vertragserklärung, § 122 BGB) auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vertraut und deshalb kostenwirksam Aufwendungen macht oder andere Geschäftsabschlüsse unterläßt. Hatein Vertragspartner dagegen »Schadenersatz wegen Nichterfüllung«, also das positiveInteresse, zu leisten (wie bei Verzug oder Unmöglichkeit), so hater den Gläubiger so zu stellen, wiedieser stehen würde, wenn der Vertragordnungsgemäß erfüllt worden wäre(also etwa auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen, wenn er infolgeUnmöglichkeit eine Ware nicht geliefert hat).

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