Die Einzelabschlüsse der in einen Konzernabschluß inbezogenen Konzern Unternehmen sind maßgeblich für den Konzernabschluß (sog. Maßgeblichkeitsprinzip der Einzelabschlüsse für den Konzernabschluß; vgl. auch Konzernbilanzrichtlinie). Sofern Unternehmen, deren Anteilezu mehr als der Hälfte Konzern Unternehmen gehören, nicht in denKonzernabschluß einbezogen werden(Konsoüdierungskreis), ist dieObergesellschaft verpflichtet, dieNichteinbeziehung zu begründen sowie die (Einzel) Abschlüsse dieser Unternehmen dem Konzerngeschäftsbericht beizufügen, falls diese Unternehmen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften aufAktien sind (§ 334 Abs. 1 S. 5 AktG1965).
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