Die Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Konzern Unternehmen sind maßgeblich für den Konzernabschluß. Soweit keine speziellen Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten und soweit insbesondere Abschlußposten nicht durch innerkonzernliche Leistungsverflechtungen berührt sind, sind Abschlußposten mit den Werten in den Konzernabschluß zu übernehmen, mit denen sie auch in den betreffenden Einzelabschlüssen ausgewiesen werden. Formulierung des Maßgeblichkeitsprinzip der Einzelabschlüsse für den Konzernabschluß im Aktienge setz 1965 (S 331 Abs. 1 Nr. 1 AktG): »An die Stelle der Anteile an den üb rigen einbezogenen Unternehmen treten die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Sonderposten mit Rücklageanteil, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rechnungsabgrenzungsposten aus den Bilanzen dieser Unternehmen, und zwar. . . mit den in diesen Bilanzen eingesetz ten Werten. «
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