Fiktive Einnahmen aus sog. Leibrenten, vor allem aus Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber unterstellt in § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, dass in den Rentenzahlungen Zinszahlungen enthalten sind, die pauschal in einer Tabelle festgelegt worden sind. (Beispiele: Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensalter des Rentenberechtigten: 60 (62; 65) ergibt einen Ertragsanteil von 32 % (30 %; 27 %)). Erhält eine Steuerpflichtige mit 65 Jahren eine Altersrente von monatlich i.000 € = 12.000 € jährlich, so sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Einnahmen in Höhe von 27 % von 12.000 € = 3.240 € anzusetzen. Davon können gemäß § 9a Einkommensteuergesetz Werbungskosten in Höhe von 102 € pauschal abgesetzt werden, um die Einkünfte zu ermitteln. Bei Steuerpflichtigen, die nur eine Rente erhalten, wird der Ertragsanteil minus Werbungskosten selten höher als der Grundfreibetrag ausfallen, sodass Ertragsanteile in vielen Fällen keine Einkommensteuerzahlungen verursachen.
Bei Rentenbezügen — z. B. bei Sozialversicherungsrenten und privaten Leibrenten — wird nur ein bestimmter Anteil, der sich nach dem Lebensalter des Empfängers zum Zeitpunkt des Beginns der Laufzeit richtet, zur Einkommensteuer herangezogen. Dieser Teil der Rente gilt als Zinsanteil (im Gegensatz zum Vermögensanteil) und ist — wie alle Zinseinnahmen — steuerpflichtig; er wird Ertragsanteil genannt und nach der in § 22 EStG enthaltenen Tabelle berechnet.
Der sich daraus ergebende Betrag wird um die mit der Rente zusammenhängenden Werbungskosten, mindestens um einen Werbungskostenpauschbetrag von 200,— DM, gekürzt.
Siehe auch: Renten, Rententabelle
Bei der Besteuerung von privaten Rentenversicherungen ist der Ertragsanteil wichtig. Das ist der Teil der Rente, der einkommensteuerpflichtig ist. Es handelt sich um einen gesetzlich festgeschriebenen Prozentsatz für lebenslange Renten, dessen Höhe sich nach dem Lebensalter des Rentenempfängers zu Beginn der Rentenzahlung richtet. Dieser Prozentsatz bleibt dann zeitlebens unverändert. Grundsätzlich gilt: Je jünger der Steuerpflichtige bei Rentenbeginn ist, desto höher ist der zu versteuernde Ertragsanteil.
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