Verordnungen der EU stellen im Rahmen des EG-Vertrages neben den Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen das Kerninstrument zur Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates dar.
Nach Maßgabe des EG-Vertrages können entweder das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam oder der Rat bzw. die Kommission Verordnungen erlassen, die dann unmittelbar innerhalb der EU allgemeine Geltung erlangen, d.h. Vorrang vor nationalen Gesetzen haben.
Im Gegensatz dazu sind Richtlinien lediglich hinsichtlich ihrer Zielsetzung für alle Mitglieder verbindlich, während die Wahl der Form und der Mittel den Mitgliedern freigestellt ist. Somit müssen Richtlinien erst im nationalem Recht verankert werden (vgl. EG-Vertrag, Artikel 189).
Abk. für Europäischer Verein, andere Bezeichnung: European Association (AE); siehe Gesellschaftsrecht, Europäisches.
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