Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist die erste und bislang einzige Rechtsform europäischen Rechts für Gesellschaften. Sie beruht auf einer Vereinbarung, die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft dient. Die EWIV darf allerdings nur eine Hilfstätigkeit für die wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder darstellen und nicht eine eigene Geschäftsidee zur Gewinnerzielung verfolgen. Die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Mitglieder dieser Vereinigung bleibt unberührt; ein Kapitalaufwand ist nicht notwendig. Rechtsgrundlage ist eine EU-Verordnung, die auf Artikel 235 des EG-Vertrages beruht.
Die Gründungsvoraussetzungen sind grundsätzlich formfrei. So können nicht nur Gesellschaften, die einen Erwerbszweck verfolgen, sondern auch andere juristische Einheiten des öffentlichen und des privaten Rechts (z.B. Forschungsinstitute und Universitäten) eine EWIV errichten, Zweck der Interessenvereinigung ist die Kooperation. Die EWIV übernimmt eine »Hilfstätigkeit« im Verhältnis zu den Aktivitäten ihrer Mitglieder, so dass die Interessenvereinigung nur nach- und untergeordnete Aufgaben erfüllen kann.
Die Schaffung dieses Rechtsinstrumentes innerhalb der EU soll insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Verbindung von Wissenschaft und Praxis fördern. Die EWIV unterscheidet sich in ihren Aufgabenstellungen und inhaltlichen Regelungen wesentlich von der Europäischen Aktiengesellschaft (S.E.).
Abk. für Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung.
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