pauschaliert bemessene Ausgleichszahlung für Fehlbelegung, deren Höhe sich nach der Wohnungsgrösse und dem derzeitigen Einkommen des Fehlbelegers bemisst. Die Fehlbelegungsabgabe beträgt nach § 1 Abs. 3 AFWoG monatlich pro Quadratmeter Wohnfläche • 0,50 DM, wenn die Einkommensgrenzen des §25, II. Wohnungsbaugesetz (sozialer Wohnungsbau) um mehr als 20%, jedoch weniger als 35% überschritten werden, • 1,25 DM, wenn die Einkommensgrenzen um mehr als 35%, jedoch weniger als 50% überschritten werden, • 2,00 DM, wenn die Einkommensgrenzen um mehr als 50% überschritten werden. Nach § 4 AFWoG beginnt die Leistungspflicht (1) für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel vor dem 1.1. 1955 bewilligt worden sind, am 1.1.1983, (2) für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31.12. 1954, jedoch vor dem 1.1. 1963 bewilligt worden sind, am 1.1.1984, (3) für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31.12. 1962 bewilligt worden sind, am 1.1.1985. Während das AFWoG als Bundesgesetz die Voraussetzungen für die Erhebung der Fehl- belegungsabgabe normiert, kommt es für die faktische Durchführung auf landesrechtliche Verordnungen an; ohne eine derartige Rechtsgrundlage kann die Ausgleichszahlung nicht erhoben werden. Die Fehlbelegungsabgabe, ursprünglich beschränkt auf Städte mit mehr als 300000 Einwohnern, wurde 1983 erstmalig in Bayern, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen eingeführt. Zum Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen, das zweckbestimmt zur Förderung des Baues von Sozialwohnungen zu verwenden ist (§ 10 AFWoG), vgl. die Übersicht. Mit dem Änderungsgesetz vom 11. 7. 1985 hat der Bundesgesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigene landesrechtliche Fehlbelegungsgesetze zu erlassen und somit das Bundes-AFWoG weitgehend zu ersetzen. Mittlerweile haben neun Bundesländer (neben den vier Ländern, die die Abgabe bereits seit 1983 erheben, nun auch Baden- Württemberg, Hamburg, Hessen (ab 1.7. 1993), Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (Landes-AFWoG erst seit dem 15.12. 1990 bzw. 27.3. 1992 in Kraft)) landesrechtliche Vorschriften erlassen und dabei insb. bei der Staffelung der Ausgleichsabgabe von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Es ist damit zu rechnen, dass die Fehlbelegungsabgabe in absehbarer Zeit auch in den übrigen Bundesländern eingeführt wird. Mit Beschluss vom 8. 6. 1988 hat das Bundesverfassungsgericht zum "Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen" Stellung genommen, worauf dieses 1989 novelliert wurde. Danach sind die Landesregierungen nicht verpflichtet, die Fehlbelegungsabgabe einzuführen, eine Beschränkung auf Gemeinden mit mehr als 300000 Einwohner ist jedoch wegen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz ab 1990 nicht mehr zulässig. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR kommt das Fehlbelegungsgesetz nur für Wohnungen zum Zuge, bei denen nach dem Beitritt öffentliche Mittel im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes eingesetzt wurden. Für bis dahin errichtete Wohnungen gilt zunächst das "Gesetz der DDR über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen" vom 22. 7.1990. Literatur: Dyotig, H. Kommentar zum Fehlbelegungsgesetz, in: Fischer-Dieskau, H.-J./Pergande, H.-G JSchwender, H. W., Wohnungsbaurecht, Bd. 3.2, Essen 1992.
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