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Fernabsatzvertrag

Nach der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Fernabsatz und der Schuldrechtsreform 2002 enthält das BGB Regelungen zum Verbraucherschutz für Fernabsatzverträge. Es handelt sich um Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Die besonderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Fernabsatz gelten nur dann, wenn der Unternehmer seine Leistungen im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems anbietet. Der Unternehmer setzt zur Anbahnung und zum Vertragsabschluss Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste ein (Internet-Recht). Zu den Telediensten gehören u.a. Online-Angebote für den elektronischen Geschäftsverkehr E-Commerce-Recht). In Fernabsatzverträgen bestehen besondere Unterrichtungspflichten des Unternehmers und ein Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers innerhalb von 2 Wochen, vgl. §§ 312d, 355 BGB. Darüber hinaus sind weitergehende Pflichten für den Unternehmer gegenüber dem Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehen. Dazu gehören die Ermöglichung der Korrektur von Eingabefehlern, ausführliche Informationen über die Identität der Vertragsparteien und den Vertragsinhalt, unverzügliche Bestätigung der Bestellung und Speicherung der Vertragsbestimmungen, vgl. § 312e BGB

Literaturempfehlung: Steckler: Grundzüge des EDV-Rechts, München 1999.

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