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Freizügigkeit

(Niederlassungsfreiheit) bezeichnet das Recht, seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort frei wählen und ändern zu dürfen. Durch Art. 11 des Grundgesetzes wird die Freizügigkeit aller Deutschen im ganzen Bundesgebiet gesichert. Durch vertragliche Vereinbarungen kann das Recht der Freizügigkeit auch innerhalb einer Gruppe von souveränen Staaten gelten, die ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen haben. Beispiel: Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaften.                                         

Regelungen für Arbeitnehmer der – Europäischen Union (EU) nach Art. 48 EWG-Vertrag, die folgende Punkte umfassen:
1. Die Abschaffung unterschiedlicher Behandlung von – Arbeit- nehmern aus den EU-Staaten in. Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich in allen Mitgliedsländern aufzuhalten, sich frei zu bewegen und einer Beschäftigung nachzugehen.
2. Die Niederlassungsfreiheit, d. h. die Möglichkeit der Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der Gründung und Leitung von Unternehmen.

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