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Generalklausel des Wettbewerbs

Die Bestim­mung des § 1 des Gesetzes gegen den un­lauteren Wettbewerb (UWG), die lautet: “Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe­werbs Handlungen vornimmt, die gegen die gu­ten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.”

Gem. Art. 2 Abs. 3 soll der Jahresabschluß einschl. des Anhangs »ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage« vermitteln. Art. 2 geht über die Generalnorm des § 149 AktG hinaus, indem Einblick auch in die Finanzlage gefordert wird, der überwiegend nur im Anhang gegeben werden kann. Art. 2 Abs. 4 verlangt, daß der Einblick durch zusätzliche Angaben im Anhang sicherzustellen ist, falls eine den Einzelvorschriften der Richtlinie entsprechende » Bilanz und » Gewinn und Verlustrechnung (GuV) und der Mindestinhalt des Anhangs (Art. 43) hierfür nicht ausreichen. Art. 2 Abs. 5 sieht vor, daß der Bilanzierende in Ausnahmefällen von den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie abweichen muß, wenn ansonsten bei Beachtung der Vorschriften ein unzutreffendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse gegeben wird und ein solcher Mangel auch nicht durch zusätzliche Angaben nach An. 2 Abs. 4 zu beheben ist. FragÜch erscheint, ob solche Ausnahmefälle überhaupt auftreten können. Keinesfalls darf Art. 2 Abs. 5 in der Weise interpretiert werden, daß damit dem Bilanzierenden ein allgemeines Recht eingeräumt wird, willkürlich (Willkürfreiheit) von den einzelnen Vorschriften der Richtlinie abzuweichen.

Den Einzelvorschriften für den Jahresabschluß ist im AktG eine Generalklausel vorangestellt, dergemäß der Jahresabschluß einen »möglichst sicheren Einbück in die Vermögens und Ertragslage« geben soll. D« Ausdruck »möglichst« und der Zusatz »im Rahmen der Bewertungsvorschriften« werden weitgehend als Zu geständnis an eine einblickbeschrän kende Ausnutzung von Ermessens spielräumen und Wahlrechten ver standen i. S. der Regel: lex specialis vor lex generalis. Das ist irrig; nach juristischer h. M. gelten beide Regeln nebeneinander. Gibt ein den §§151 ff. AktG entsprechender Ab schluß ein irreführendes Bild von der Lage der Gesellschaft, so müssen ent weder die Wertansätze im gesetzli chen Rahmen korrigiert oder der not wendige Einblick durch Erläuterun gen im Geschäftsbericht erreicht wer den.

Vorhergehender Fachbegriff: Generalklausel des § 149 AktG 1965 | Nächster Fachbegriff: Generally Accepted Accounting Principles



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