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Gesellschafterdarlehen

Stammeinlage, partiarisches Darlehen

Teilhaber einer Unternehmung gewähren ihrem Unternehmen einen Kredit in Form eines Darlehens. Dieses Darlehen hat für das Unternehmen den Charakter von Fremdkapital, das periodisch anfallende Zinszahlungen und einen fest vereinbarten Tilgungsplan bedingt. Es handelt sich um eine Sonderform des Mitarbeiter-Darlehens. Das Steuerrecht erkennt bürgerlich-recht- lich wirksame Darlehensverträge zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern nicht an; dies ist Folge der wirtschaftlichen Einheit von Gesellschaft und Gesellschafter. Das vom Gesellschafter der Gesellschaft gewährte Darlehen wird als Einlage behandelt. Darlehen der Gesellschaft an einen Gesellschafter werden als Entnahme betrachtet. Darlehensverhältnisse zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden steuerlich grundsätzlich anerkannt, soweit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und soweit sie nicht als verdeckte Beteiligungen anzusehen sind.

ist ein von privaten Kreditgebern gewährter langfristiger Kredit, der vor allem bei der Finanzierung ei­ner GmbH Anwendung findet (siehe   GmbH). Da die Gesellschafter nicht bereit sind ihr Risiko durch die Zuführung von weiterem Eigenkapital zu erhöhen, gewähren sie der Gesellschaft einen Kre­dit.

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