sind Regeln, nach denen die Buchführung und darauf aufbauend die Erstellung der Bilanz zu erfolgen hat. Sie basieren auf Gesetzen (z.B. AktG, HGB) und Gerichtsurteilen, aber auch auf Erkenntnissen der Betriebswirtschaftslehre, auf Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, des DIHT, der IHK und vor allem auf der Gewohnheit bzw. den Praktiken »ordentlicher Kaufleute« in deren Buchführung (z.B. vollständige Erfassung der Geschäftsvorgänge, Belege, keine Manipulation der Bücher usw.). Hauptbestandteil der Rechnungslegung »ordentlicher Kaufleute« ist die Wahrung der kaufmännischen Vorsicht, die sich in den Prinzipien der Bewertung von einzelnen Posten im Unternehmen niederschlägt. Für die Erstellung der Bilanz gelten darüber hinaus gehend die Prinzipien der Bilanzklarheit (die Gliederung der Bilanz soll die Unterscheidung unterschiedlicher Tatbestände sicherstellen; § 151 AktG schreibt eine Mindestgliederung vor), der Bilanzwahrheit (der Inhalt der Bilanz soll richtig sein, d.h. es muß eine zahlenmäßige Richtigkeit gegeben sein) und Bilanzkontinuität (die zeitliche Abfolge von Bilanzierungszeiträumen muß lückenlos sein, wobei die Schlußbilanz einer Periode mit der Anfangsbilanz der darauffolgenden Periode identisch sein muß).
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Regeln über Formen und Inhalt der Buchführung, des Inventars sowie der Bilanzierung und der Bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluß. Einige GoB sind im HGB kodifiziert, andere haben sich gewohnheitsrechtlich etabliert.
Abk. für Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung.
Grund sätze ordnungsmäßiger Buchführung
Abk. für Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung.
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