Die Ein- und Ausschaltung von Handelsbetrieben kann auf Aktivitäten und Institutionen bezogen werden. Es geht um eine partielle oder totale Übernahme von Aktivitäten durch andere Institutionen. Eine elementare Begründung für die Ein- und Ausschaltung von Handelsbetrieben ist die Verkürzung der Warenwege und die Verminderung der Zahl der Transaktionen bei insgesamt gleichem Tauschergebnis. Diese Begründung braucht jedoch nicht generell zuzutreffen. Auch unter diesen Bedingungen kann der Direktabsatz ( Absatzwege) günstiger sein, wenn alle Kostenkomponenten berücksichtigt werden. Da jeder Marktpartner gleichzeitig Abnehmer von Waren aller anderen Anbieter ist, ergeben sich bei direktem Kontakt zwischen den Betrieben Transaktionen; bei 10 Marktpartnern wären dies immerhin 45. Durch die Einschaltung eines Händlers reduziert sich die Anzahl der Kontakte im System auf 10. Die Einschaltung des Handels ist aus gesamtwirtschaftlicher Sicht dann vorteilhaft, wenn dadurch die Produktivität für mindestens einen Marktpartner bei Konstanz der Produktivität aller anderen erhöht wird. Johann F. Schär stellt die Forderung auf, dass in einem Absatzweg jeweils derjenige Partner anfallende Arbeiten erledigen soll, der am besten dazu in der Lage ist. Dieser Überlegung liegt die Identität der gesamt- und einzelwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeit zugrunde. "Wer ein Glied ausschalten will, muss erstens genau wissen, welche Dienste dieses Glied bisher geleistet hat, zweitens erwägen, ob er diese Dienste nunmehr ebensogut selbst ausführen kann, und drittens kalkulieren, ob der Vorteil aus der Ausschaltung grösser oder kleiner ist als der Aufwand, um das ausgeschaltete Glied zu ersetzen." Das Schär\'sehe Gesetz zur Ein- und Ausschaltung von Institutionen in den Warenweg oder in die Handelskette hat eine explikative und eine entscheidungsorientierte Komponente. Das explikative Gesetz lautet: "Selbständigkeit und Existenzmöglichkeit jedes Gliedes sind bedingt durch die Summe von nützlichen und notwendigen Diensten in der Güterzirkulation, die es leistet bzw. die von einem anderen Gliede nicht ebensogut und wirtschaftlich verrichtet werden können." Indirekt kann aus dieser Gesetzmässigkeit auch die optimale Zahl von Handelsbetrieben abgeleitet werden: Es ist gesamtwirtschaftlich günstig, zusätzliche Betriebe einzuschalten, wenn bei einer (gegebenen) Summe von "nützlichen Diensten", die diese Betriebe leisten, die Wirtschaftlichkeit der Produktion von Handelsleistungen gegenüber der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ansteigt. Literatur: Schär, J. F., Allgemeine Handelsbetriebslehre, 5. Aufl., Leipzig 1923.
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