Die Vergütung der kassenärztlichen Versorgung erfolgt derzeit über ein zweistufiges Verfahren. Die erste Stufe besteht in der Vereinbarung der Gesamtvergütung zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherung und bestimmt das Niveau der Gesamtausgaben für die ambulante Versorgung. Auf der zweiten Stufe wird die Gesamtvergütung auf die Ärzte einer kassenärztlichen Vereinigung (KV) entsprechend dem Honorarverteilungsmassstab (HVM) verteilt. Der Honorarverteilungsmassstab bildet die Anspruchsgrundlage für die Honorarforderung des einzelnen Kassenarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. In der Regel wird die Gesamtvergütung nach vorher vereinbarten Sätzen prozentual auf drei Leistungsbereiche verteilt, für die seit der Reform des Einheitlichen Bewertungsmassstabes (1987) gewisse Mindest- und Obergrenzen gelten: ca. 50% entfallen demnach auf Grundleistungen, 10% auf Laborleistungen und 40% auf Sonderleistungen; für die Ersatzkassen sind die Sätze bundesweit vereinbart, bei den Pflichtkassen unterscheiden sie sich auf Landesebene. Mit dem Ziel einer gerechten Honorarverteilung unter den Kassenärzten sind von einigen Kassenärztlichen Vereinigungen (Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) neue Varianten in den Honorarverteilungsmassstä- ben eingeführt worden: • Bei der KV-Bayern gilt eine arztgruppenbe- zogene Regelung, die bei Durchschnittsüberschreitungen Honorarkürzungen vorsieht. • Die KV-Niedersachsen teilt die Gesamtvergütung zuerst unter den Arztgruppen auf, bevor der arztgruppenspezifische Verrechnungspunktwert ermittelt wird. • Die KV-Schleswig-Holstein setzt beim Verordnungsvolumen des einzelnen Arztes an. Hohe Punktzahlen werden mit Punktwertabschlägen bestraft, niedrige Punktzahlen mit festen Punktwerten belohnt. Literatur: Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Jahresgutachten 1991, Das Gesundheitswesen im vereinten Deutschland, Baden-Baden 1991, S. 54ff.
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